Hatschi! Der Kunde hinterlässt Viren im Wagen. Dass die Kfz-Werkstatt sich davor schützt, indem sie das Fahrzeug desinfiziert, tut sie im eigenen Interesse. Dafür darf sie keine Rechnung stellen.

Hatschi! Der Kunde hinterlässt Viren im Wagen. Dass die Kfz-Werkstatt sich davor schützt, indem sie das Fahrzeug desinfiziert, tut sie im eigenen Interesse. Dafür darf sie keine Rechnung stellen. (Foto: © Anton Estrada/123RF.com)

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Werkstatt darf nur die Desinfektion nach der Reparatur berechnen

Eine Kfz-Werkstatt darf nur die Desinfektion eines Wagens in Rechnung stellen, die sie vor der Rückgabe an den Kunden durchgeführt hat. Die Säuberung vor der Reparatur ist eine Arbeitsschutzmaßnahme im eigenen Interesse und darf nicht berechnet werden.

In Pandemie-Zeiten hat auch eine Kfz-Werkstatt mehr Arbeit wegen des Virus: Die Fahrzeuge müssen vor der Reparatur desinfiziert werden, damit sich die Mitarbeiter nicht anstecken. Und danach ebenfalls, damit die Kunden sich nicht infizieren. Doch nur für den zweiten Teil darf das Unternehmen eine Rechnung schreiben. Das sagt ein Urteil des Amts­gerichts Wolfratshausen.

Das Fall

Ein Kunde ließ nach einem unverschuldeten Autounfall seinen Wagen in einer Kfz-Werkstatt reparieren. Diese stellte neben den reinen Reparatur­kosten auch 70 Euro für die Fahrzeug-Desinfektion in Rechnung. Sie begründete dies damit, dass das Auto nach der Annahme ebenso wie vor der Rückgabe an den Kunden desinfiziert worden sei, um corona­bedingte Risiken auszuschließen.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung dieses Rechnungspostens, die Sache ging vor Gericht.

Das Urteil

Das Gericht urteilte differenziert: Die Versicherung muss die Kosten für die Desinfektion vor der Rückgabe des Autos zahlen, also für die Säuberung nach der Reparatur. Denn diese Desinfektion diente dem Schutz des Kunden, damit er sich keiner erhöhten Infektions­gefahr durch die am Auto arbeitenden Menschen aussetzen musste.

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Die Desinfektion vor der Aufnahme des Autos in die Werkstatt dagegen sei für den Reparatur­betrieb eine interne Arbeitsschutz­maßnahme, die unter die Allgemein­kosten falle und keine eigenen Zahlungs­pflichten auslösen könne. Diesen Teil der Kosten durfte die Werkstatt somit nicht berechnen.

Amtsgericht Wolfratshausen, Urteil vom 15. Dezember 2020, Az. 1 C 687/20 

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Text: / handwerksblatt.de

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