Die Bundesregierung will den Energieverbrauch dauerhaft senken.

Die Bundesregierung will den Energieverbrauch dauerhaft senken. (Foto: © kebox/123RF.com)

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Bundesregierung bringt Energieeffizienzgesetz auf den Weg

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Energieeffizienzgesetzes beschlossen. Das Gesetz legt Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs fest.

Die Bundesregierung will dem Energiesparen einen gesetzlichen Rahmen setzen und hat dafür den von Minister Robert Habeck (Grüne) vorgelegten Entwurf des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) beschlossen. Mit dem Gesetz legt sie Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs fest. Sie entsprechen den europäischen Vorgaben, die sich aus der Reform der EU- Energieeffizienzrichtlinie für das Jahr 2030 für Deutschland ergeben. Außerdem gibt es konkrete Einsparvorgaben für die öffentliche Hand und Effizienzstandards für Rechenzentren.

Energieverbrauch dauerhaft senken

EntwurfHier finden Sie den Gesetzentwurf."Klimaschutz und Energiewende können nur erfolgreich umgesetzt werden, wenn wir auch die Verbrauchsseite stärker in den Blick nehmen. Es muss uns gemeinsam gelingen, den Energieverbrauch in Deutschland deutlich und dauerhaft zu reduzieren", erklärt Habeck. "Im letzten Jahr haben wir gemeinsam gezeigt, dass das möglich ist. Mit dem neuen Gesetz schaffen wir jetzt einen klaren Rahmen. Insbesondere die öffentliche Hand muss hier weiter mit Vorbild vorangehen."

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Die wichtigsten Regelungen:

  1. Energieeffizienzziele
    Das EnEfG legt Ziele für die Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs in Deutschland für 2030 fest. Im Sinne frühzeitiger Planungs- und Investitionssicherheit werden darüber hinaus Ziele für 2040 und 2045 aufgezeigt, die, aber 2027 überprüft und ggfs. angepasst werden sollen. Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um mehr als 550 TWh bis 2030 (gegenüber 2008). Über die Wirkung des Gesetzes und damit auch den Stand der Zielerreichung wird die Bundesregierung den Bundestag künftig regelmäßig zu Beginn einer Legislaturperiode unterrichten und - soweit nötig - über eine Nachsteuerung des Instrumentenmixes entscheiden.
  2. Energieeinsparpflichten von Bund und Länder
    Der Bund und die Länder werden zur Umsetzung der EU-Vorgaben verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) beziehungsweise 5 TWh (Länder) erbringen. Das Gesetz sieht vor, dass der Bund seine notwendigen Energieeffizienz-Maßnahmen im nächsten sogenannten Integrierten Klima- und Energieplan (NECP) zusammenfasst und der EU-Kommission übermittelt.
  3. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung
    Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz von Bund und Ländern werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor mit dem Ziel, jährlich 2 Prozent Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen. Über die dazu zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden die öffentlichen Einrichtungen von Bund und Länder eigenständig.
  4. Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen
    Mit dem EnEfG werden Unternehmen mit einem großen Energieverbrauch (Jahresenergieverbrauch von mehr als 15 GWh) verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in konkreten Plänen zu erfassen und zu veröffentlichen. Über die konkrete Effizienzmaßnahme entscheiden die Unternehmen.
  5. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren
    Neue Rechenzentren werden zur Einhaltung von Energieeffizienzstandards, einer minimalen Temperatur für die Luftkühlung sowie zur Abwärmenutzung verpflichtet. Bestandsanlagen sollen auf die Effizienz es Stromeinsatzes achten. Insgesamt werden Betreiber von Rechenzentren dazu aufgefordert künftig verstärkt Strom aus erneuerbaren Energien nutzen.
  6. Vermeidung und Verwendung von Abwärme
    Abwärme soll künftig besser genutzt werden. Hierzu werden Unternehmen verpflichtet, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, zu verwenden (Abwärmenutzung).

Quelle: BMWK

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Text: / handwerksblatt.de

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