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(Foto: © Andrea De Martin/123RF.com)

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Keine EU-Online-Streitbeilegung mehr: Das ist jetzt zu tun

Die Europäische Kommission stellt ihre Online-Streitbeilegungsplattform zum 20. Juli 2025 endgültig ein. Damit müssen – und dürfen – auch Handwerker nicht mehr auf diese Plattform hinweisen.

Handwerker müssen auf Ihrer Website keinen Hinweis mehr auf die Online-Streitbeilegung der EU einfügen. Denn diese Plattform stellt zum 20. Juli 2025 ihren Betrieb ein.

Was war die OS-Plattform, und wozu diente sie?

Die Online-Streitbeilegung (OS)-Plattform war eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmen. Sie sollte kostengünstig und außergerichtlich Streitigkeiten für online abgeschlossene Verträge über Waren und Dienstleistungen beilegen. Das digitale Portal leitete Beschwerden automatisch an eine zuständige Schlichtungsstelle weiter.

Viele Betriebe waren seit Anfang 2016 verpflichtet, auf ihrer Website und in bestimmten Dokumenten – etwa Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Impressum – einen entsprechenden Link zur OS-Plattform bereitzustellen. Fehlte dieser Link, war das häufig Grund für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Da dieses Streitbeilegungsverfahren in der Praxis jedoch kaum genutzt wurde, hat die Europäische Kommission entschieden, die Plattform einzustellen. Darauf weist Juristin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln, hin. Bereits seit dem 20. März 2025 konnten dort keine Beschwerden mehr eingereicht werden. 

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Was bedeutet das für Handwerksbetriebe?

Mit der Einstellung der Plattform entfällt auch die Hinweispflicht. In der Praxis heißt das: Alle Hinweise auf die OS-Plattform müssen bis zum 20. Juli 2025 entfernt werden, ebenso Begleittexte wie etwa "Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten …" und Hinweise in AGB, Impressum oder E-Mail-Signaturen. Bis dahin sollten Betriebe den Link zur OS-Plattform mit dem Hinweis versehen, dass dort die Einreichung neuer Beschwerden nicht mehr möglich ist. 

Wer jetzt noch die falsche Angabe macht, dass noch eine Beschwerdemöglichkeit besteht oder über den 20. Juli 2025 hinaus den Link zur Verfügung stellt, dem kann schlimmstenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung drohen, warnt die Rechtsanwaltskanzlei Hoffmann Liebs. Wer in der Vergangenheit eine Abmahnung wegen eines fehlenden Links auf die OS-Plattform eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, sollte prüfen, ob diese zu kündigen sei. Sollte der Link zur OS-Plattform ohne die Kündigung entfernt werden, liege möglicherweise ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor, der zu einer Vertragsstrafe führen kann, 

Was ist zu tun?

Alle Betroffenen, die Hinweise zur OS-Plattform gegeben hatten, sollte nun ihre Website, AGB, Impressum sowie alle weiteren Texte und Vorlagen prüfen, ob dort noch Hinweise darauf enthalten sind – und diese dann umgehend entfernen. 

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

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Text: / handwerksblatt.de

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