Das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit ist keine betriebliche Tätigkeit.

Das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit ist keine betriebliche Tätigkeit. (Foto: © Paolo Cordoni/123RF.com)

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Eine Prügelei auf dem Weg zum Job ist kein Arbeitsunfall

Macht ein Bauleiter auf der Heimfahrt einen Umweg und prügelt sich mit einem Falschparker, ist eine Verletzung durch diesen Kampf kein Arbeitsunfall. Die Versicherung muss nicht zahlen, entschied das Sozialgericht Berlin.

Wer den Weg zur Arbeit verlässt, um sich mit einem Falschparker zu streiten, ist nicht unfallversichert. Wird er bei einer anschließenden Schlägerei verletzt, ist diese kein Arbeitsunfall, entschied das Sozialgericht Berlin. Die gesetzliche Unfallversicherung muss dafür nicht leisten. Das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit gehört nicht zur betrieblichen Tätigkeit.

Der Fall

Ein Bauleiter sah, dass die Einfahrt zu seinem Betrieb von einem LKW zugeparkt war. Nachdem er den LKW-Fahrer mehrfach erfolglos aufgefordert hatte, wegzufahren, parkte der Bauleiter sein Auto außerhalb des Betriebsgeländes und ging zu Fuß. Als er später zurückkam, beschimpfte der LKW-Fahrer ihn als "egoistisches Arschloch". Der Bauleiter, der gerade wegfahren wollte, drehte um und diskutierte mit dem Fahrer. Es kam zum Streit und einer Schlägerei, bei der er im Gesicht verletzt wurde. Die Wunde musste operiert werden.

Die Unfallversicherung erkannte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an, woraufhin der Bauleiter Klage erhob.

Das Urteil

Das SG wies ihn ab. Zwar habe er sich auf einem versicherten Betriebsweg nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII befunden, als er vom Betriebsgelände wieder zum Auto zurückging. Als er die Wagentür schloss, um die Angelegenheit auszudiskutieren, habe er den Betriebsweg aber wieder verlassen. Darin liege eine Unterbrechung, ab der sein Handeln nur privaten, aber nicht betrieblichen Zwecken gedient habe, erklärten die Richter.

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In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass das Zurechtweisen anderer Verkehrsteilnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf Betriebswegen nicht der betrieblichen Tätigkeit diene. Daher seien hieraus entstandene Verletzungen – unabhängig vom Verschulden – dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Somit liege hier kein Arbeitsunfall vor, sodass die Unfallversicherung nicht zahlen müsse.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 16. Februar 2023, Az. S 98 U 50/21 (noch nicht rechtskräftig)

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Text: / handwerksblatt.de

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