Radfahrer stürzt über Kabelbrücke: Baufirma haftet nicht
Wer Kabel über einen Radweg verlegt und mit einer Kabelbrücke abdeckt, verletzt nicht seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er keine Warnschilder aufstellt. Das Landgericht Magdeburg zeigte sich milde.
Wer mit dem Rad über eine ordnungsgemäß verlegte Kabelbrücke stürzt, kann von der verlegenden Baufirma keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen. Denn sie hatte nicht die Pflicht, auf die Kabelbrücke gesondert hinzuweisen, urteilte das Landgericht Magdeburg.
Der Fall
Ein Radfahrer fuhr mit einem E-Bike auf einem Radweg in Magdeburg an einem Fest vorbei. Dort hatte eine Baufirma sowohl auf dem Rad- als auch auf dem Gehweg Kabel für die Feier verlegt und mit einer Kabelbrücke ordnungsgemäß abgedeckt. Ein besonderer Hinweis auf die Kabelbrücke war nicht vorhanden. Außerdem befand sich auf dem Weg ein Hydrant, auf dem ein mit rotweißem Absperrband umwickelter Holzkasten saß.
Der Radfahrer übersah die Kabelbrücke und fuhr mit voller Wucht darüber. Dabei flog er über das Lenkrad und verletzte sich. Nach dem Sturz verlangte er 6.988,59 Euro Schadensersatz und 7.500 Euro Schmerzensgeld von der Firma, die die Kabel verlegt hatte.
Das Urteil
Die Klage des Radfahrers blieb ohne Erfolg. Der Mann habe keinerlei Ansprüche gegen die Firma, entschied das Gericht, denn sie habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Kabelbrücke sei durch einen gelben Streifen in der Mitte ausreichend farblich markiert gewesen. Mehr sei nicht notwendig.
Wegen des seitlich verlaufenden gelben Kabels und des Hydranten, der mit einem rotweißen Absperrband gekennzeichnet war, hätte der Radfahrer ebenfalls sehen können, dass sich auf dem Weg ein Hindernis befinde, stellt das Gericht klar. Die Kabelbrücke hätte die Firma daher auch nicht mit einem Verkehrszeichen kenntlich machen müssen.
Hätte der Radfahrer sich auf die Straße konzentriert und nicht ablenken lassen, hätte er die Kabelbrücke sehen und mit angepasster Geschwindigkeit gefahrlos überqueren können.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 16. Oktober 2023, Az. 10 O 313/23, nicht rechtskräftig
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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