Ob die Eheleute als Verbraucher zählen und damit gesetzliche Vorteile genießen, hängt davon ab, ob sie einen Verbraucherbauvertrag geschlossen haben.

Privatleute sind beim Bauen als Verbraucher vom Gesetz besonders geschützt. (Foto: © Tatiana Badaeva/123RF.com)

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Verbraucherbauvertrag: BGH stärkt die Rechte der Handwerker

Privatkunden, die beim Hausbau alle Handwerker einzeln beauftragen, schließen keinen Verbraucherbauvertrag und müssen deshalb eine Bauhandwerkersicherung stellen. Der Bundesgerichtshof klärte damit eine lange umstrittene Rechtsfrage.

Ein Verbraucherbauvertrag liegt nicht vor, wenn Privatleute beim Hausbau die Leistungen einzeln an mehrere Handwerksunternehmen vergeben, anstatt zentral an einen Bauunternehmer. Diese Rechtsfrage war bislang nicht höchstrichterlich geklärt und hat große Bedeutung. Der Bundesgerichtshof kippte jüngst ein gegenteiliges Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken.

Der Fall

Ein Ehepaar ließ ein Wohnhaus bauen, wobei es mehrere Handwerksbetriebe beauftragte. Später kam es zum Streit über Mängel der Handwerksleistung einer bestimmten Firma. Die Bauherren ließen eine Teilrechnung von 9.880,05 Euro offen. Der Handwerker forderte daraufhin eine Bauhandwerkersicherung nach § 650 f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Form einer Sicherheitsleistung für diese Summe, beispielsweise durch eine Bankbürgschaft.

Weil das Ehepaar diese verweigerte, klagte der Handwerker. Das Landgericht Landau hatte die Auftraggeber zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung verurteilt, während das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken diese abgelehnt hatte.

Entscheidende Frage: Liegt ein Verbraucherbauvertrag vor?

Ob die Eheleute gesetzliche Vorteile genießen, hängt davon ab, ob der Vertrag zwischen ihnen und dem Handwerker als Verbraucherbauvertrag nach § 650 i BGB einzuordnen ist. Denn in diesem Fall brauchen sie keine Bauhandwerkersicherung. Wann ein solcher Verbraucherbauvertrag vorliegt, steht in § 650 i BGB, der im Jahr 2018 mit der Baurechtsreform eingeführt wurde. Eindeutig sind damit Verträge erfasst, mit denen ein Ehepaar einen einzelnen Bauunternehmer mit dem Bau eines neuen Familienheims betraut.

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Ungeklärt war aber bislang die Frage, ob es sich auch um einen  Verbraucherbauvertrag  handelt, wenn die privaten Bauherren nicht einen Generalunternehmer beauftragen, sondern  viele Handwerksunternehmen für die einzelnen Bauphasen. Sollen die privaten Bauherren dann immer noch vom Gesetz besonders geschützt sein? Und ist jeder einzelne dieser Handwerkerverträge dann ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650 i BGB?

Juristen haben diese Frage bislang unterschiedlich beantwortet. Teilweise wurde sie mit Blick auf den Wortlaut der Norm abgelehnt, denn dieser spreche eben nur von der Beauftragung "zum Bau eines neuen Gebäudes". Würden jedoch einzelne Handwerker beauftragt, die nur abschnittsweise am Bau beteiligt sind, entspreche das nicht mehr dem Wortlaut.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Handwerker Recht. Der Verbraucherbauvertrag umfasse nicht die gewerkeweise Vergabe von Aufträgen an verschiedene Betriebe, urteilte der BGH. Daher hätten die Bauherren hier eine Bauhandwerkersicherung stellen müssen.

Schon die Definition im Gesetz spreche dagegen, erklärten die obersten Zivilrichter. Dort ist von Verträgen die Rede, "durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird". Der Gesetzgeber habe sich bewusst für diese Wortwahl entschieden, die von den Formulierungen an anderer Stelle nicht versehentlich abweiche. Das Urteil führt auch noch weitere Gründe an.

Der Handwerker durfte also eine Bauhandwerkersicherung für seinen restlichen Werklohn verlangen. Da das Ehepaar inzwischen gezahlt hatte, war der Streit erledigt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2023, Az. VII ZR 94/22

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Text: / handwerksblatt.de

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