Den Lohnnachweis können Baubetriebe bis zum 16. Februar elektronisch einreichen.

Baubetriebe können den Lohnnachweis bis zum 16. Februar elektronisch einreichen. (Foto: © rh2010/123RF.com)

Vorlesen:

Lohnnachweis an die BG Bau: Frist endet bald

Betriebsführung

Noch bis zum 16. Februar 2024 haben Mitgliedsunternehmen Zeit, den elektronischen Lohnnachweis für 2023 abzugeben. Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) hin.

Jedes Jahr müssen Betriebe mit dem elektronischen Lohnnachweis die Anzahl der Versicherten, alle Arbeitsstunden und die Arbeitsentgelte ihrer Beschäftigten an die BG Bau übermitteln, damit diese den jährlichen Beitrag berechnen kann. Die Meldefrist für das Beitragsjahr 2023 endet am 16. Februar 2024. Wer die Frist versäumt, muss auf der Grundlage von Schätzungen der BG Bau zahlen.

Der Lohnnachweis ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich, darunter auch Aushilfen, Teilzeitkräfte oder Auszubildende. Nichts melden müssen für Unternehmen, die im vergangenen Jahr keine Beschäftigten hatten.

Elektronisches Meldeportal mit Ausfüllhilfe

Der elektronische Lohnnachweis kann über das eigene Entgeltabrechnungsprogramm oder über die > zertifizierte Ausfüllhilfe SV-Meldeportal übermittelt werden. Vor der Abgabe müssen sich Unternehmen durch den Stammdatenabruf für das Beitragsjahr 2023 registrieren. Dabei werden die hinterlegten Unternehmensdaten abgeglichen und die Beschäftigten zur jeweils zutreffenden Gefahrtarifstelle zugeordnet. Nachweispflichtig sind Arbeitsentgelte bis zu einer Höhe von 81.480 Euro je Beschäftigtem.

Umlage für gesetzliche Unfallversicherung

Der Lohnnachweis ist die Berechnungsgrundlage für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Sollten Betriebe die Abgabefrist verpassen, müssen Unfallversicherungsträger die Bruttoarbeitsentgelte schätzen und der Beitragsberechnung zugrunde legen.

Das könnte Sie auch interessieren:

Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung im Umlageverfahren erhoben. Das heißt, dass nach Ablauf eines Kalenderjahres alle Aufwendungen erfasst und nach Abzug der Verwaltungseinnahmen auf die beitragspflichtigen Unternehmen umgelegt werden. Der Beitragsanteil für die Hauptumlage richtet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt der Beschäftigten und Aushilfen, nach der Gefahrklasse des Gefahrtarifs und dem Beitragsfuß.

Weitere InformationenHäufig gestellte Fragen zum Lohnnachweis > hier mehr lesen
SV-Meldeportal der Sozialversicherung für Arbeitgeber
Informationen der BG Bau zur Beitragsberechnung und zum Beitrag für Unternehmen

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: