Diesel-Fahrverbote in Berlin
Jetzt ist auch die Hauptstadt betroffen: Berlin muss ab April 2019 Fahrverbote für Dieselfahrzeuge verhängen, wenn die Stickoxid-Belastung zu hoch ist.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Gezerre um Fahrverbote
Das Land Berlin muss den Luftreinhalteplan für die Stadt bis spätestens 31. März 2019 so fortschreiben, dass schnellstmöglich der Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter für Stickstoffdioxid eingehalten wird. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) reicht der derzeitige Luftreinhalteplan nicht aus. Zu den künftigen Maßnahmen gehören auch Fahrverbote für Diesel der Abgasnorm Euro 5 und älter auf mindestens elf Straßen.
Wo der Grenzwert nicht eingehalten werde, sei "zwingend ein Fahrverbot anzuordnen", das auch Lkw umfasse, so das Urteil. Betroffen sind Abschnitte an der Leipziger Straße, Reinhardtstraße, Brückenstraße, Friedrichstraße, dem Kapweg, Alt-Moabit, der Stromstraße und Leonorenstraße.
Ausnahmen für Handwerker
Die Richter betonten, dass aber Sonderregeln für Anwohner und Handwerker nötig seien. Das Land muss außerdem für insgesamt 15 Kilometer Strecke (117 Straßenabschnitte) prüfen, ob Diesel-Fahrverbote zur Einhaltung der Grenzwerte erforderlich sind.
Ein Totalverbot für Dieselautos in der gesamten Umweltzone, wie es die klagende Deutsche Umwelthilfe gefordert hatte, sei dagegen nicht erforderlich.
Nach den bereits rechtskräftigen Urteilen für Diesel-Fahrverbote in München, Stuttgart und Düsseldorf schließt sich das VG Berlin den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte für Fahrverbote in Aachen und Frankfurt an. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Februar dieses Jahres Fahrverbote grundsätzlich für rechtmäßig erachtet. Am 8. November entscheidet das Verwaltungsgericht Köln über mögliche Fahrverbote in der Rheinmetropole.
Berlin zählt nicht zu den 14 Städten, in denen nach den Plänen der Bundesregierung Autobesitzer eine Umtauschmöglichkeit oder die Nachrüstung ihrer Euro-5-Fahrzeuge erhalten sollen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2018, Az. 10 K 207.16 (Berufung zugelassen)
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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