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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
Gemeinsam Unternehmensnachfolge sichern
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Wenn Material eingekauft wurde, aber so gut wie kein Material an den Kunden weiterberechnet wurde, wird das Finanzamt schlichtweg Schwarzgeschäfte annehmen. (Foto: © scanrail/123RF.com)
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Die Arbeitskosten für den Anstrich können Kunden mit der Steuererklärung absetzen, die Farbe aber nicht. Trotzdem gehört das Material unbedingt in die Rechnung.
Den Kunden würde es zwar freuen, wenn der Arbeitslohn höher wäre und er den Steuerbonus für Handwerkerrechnungen voll ausschöpfen könnte, der Auftragnehmer würde sich mit dieser "Gefälligkeit" aber strafbar machen.
Dass man Handwerkerrechnungen mit der Steuererklärung einreichen kann, hat sich herumgesprochen. Auch, dass es den Steuerbonus nur auf den Arbeitslohn und nicht auf das Material gibt. Ein Handwerker könnte nun auf die Idee kommen, dass er seinem Kunden etwas Gutes tut, wenn er Materialkosten gar nicht offiziell in der Rechnung aufführt und stattdessen für die Arbeitsleistung entsprechend mehr berechnet.
Unterm Strich würde dieser "besondere Kundenservice" dazu führen, dass der Auftraggeber den selben Betrag zahlen müsste, aber einen deutlich höheren Betrag zur Verfügung hätte, den er von der Steuer absetzen könnte. Auf ein solches Spiel sollte sich ein Handwerker auf gar keinen Fall einlassen, denn das kommt wie ein Bumerang auf ihn zurück – abgesehen davon, dass es ohnehin illegal ist, weil es sich um eine Gefälligkeitsrechnung handelt. Kunden können den Arbeitslohn des Handwerkers bei der Steuer absetzen, die Materialkosten nicht – das könnte beim Auftraggeber Wünsche wecken
Damit der Kunde die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen kann, muss er die Rechnung seiner Steuererklärung beifügen. Im Einkommensteuer-Veranlagungsbezirk des Kunden wird der Finanzamtssachbearbeiter die Vorraussetzungen für die Steuervergünstigung prüfen. Und dann kann es sein, dass er eine Kopie der Handwerkerrechnung im Rahmen einer Kontrollmitteilung an den Veranlagungsbezirk des Handwerkers schickt. Das ist kein Problem, denn neben Namen und Anschrift muss auf der Rechnung ja auch die Steuernummer verzeichnet sein. Der Aufwand des Beamten hält sich also deutlich in Grenzen.
Spätestens wenn der für den Handwerker zuständige Finanzamtsmitarbeiter eine Rechnung vorliegen hat, die in ungewöhnlicher Weise keine Materialien mitberechnet, sondern ausschließlich die Dienstleistung, könnte dieser auf die Idee kommen, das Unternehmen genauer unter die Lupe zu nehmen. Zum Beispiel indem er eine Betriebsprüfung anberaumt.
Werden bei dieser Prüfung Rechnungen gefunden, die überwiegend Dienstleistungen berechnen, obwohl Material unzweifelhaft auch weiterverkauft worden ist, weil entsprechende Positionen auf der anderen Seite auch eingekauft wurden, kann das Finanzamt die komplette Buchführung in Frage stellen.
Für den Handwerker wird dies fatale Folgen haben, denn das Finanzamt wird anhand der Materialeinkaufsrechnungen den Umsatz hinzuschätzen. Mit der Begründung macht sich das Finanzamt es dann einfach: Wenn Material eingekauft wurde, aber so gut wie kein Material an den Kunden weiterberechnet wurde, wird das Amt schlichtweg Schwarzgeschäfte annehmen. Die Steuernachzahlung ist vorprogrammiert.
Der Handwerker kann aber auch nicht zugeben, dass eine Weiterberechnung sehr wohl stattgefunden hat, in den Rechnungen dafür aber mehr Arbeitszeit aufgeführt wurde. Damit würde er zugeben, dass er Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt hat. Die Gefälligkeit lag darin, seinem Kunden die Möglichkeit einzuräumen die Rechnung steuermindern geltend zu machen, obwohl sie tatsächlich gar nicht in voller Höher abzugsfähig gewesen wäre. Juristisch nennt man dies auch Beihilfe zur Steuerhinterziehung, was in aller Regel nicht nur strafrechtliche Konsequenzen haben wird, sondern unter Umständen auch für die zuwenig gezahlte Einkommensteuer der Kunden eine Haftung ins Spiel bringt!
Der Autor Christoph Iser ist Steuerberater in Düsseldorf.
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