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HWK des Saarlandes | November 2024
Wirtschaftspolitik neu ausrichten
Die Handwerkskammer des Saarlandes wünscht sich von der Landespolitik konkrete Maßnahmen, die den Mittelstand und das Handwerk entlasten.
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Rechnungen: Darauf kommt es an - Themen-Specials
Dezember 2015
Bereits seit einigen Jahren gehören auf eine Rechnung viele Pflichtangaben. Fehlt auch nur eine Kleinigkeit, kann es Probleme mit dem Vorsteuerabzug geben.
Ein besonderes Problem sei die korrekte Angabe des Leistungszeitpunktes in der Rechnung, darauf weist die Steuerabteilung des Zentralverband des Deutschen Handwerks hin. Viele Unternehmer seien im Zweifel darüber, wann eine Lieferung oder eine sonstige Leistung umsatzsteuerlich als ausgeführt gilt. Andere wiederum würden lediglich auf das Datum des anliegenden Lieferscheins verweisen. "Das reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus", betont Simone Schlewitz vom ZDH.
Wird die Ware zum Kunden transportiert oder holt er sie selbst ab, dann gehört auf die Rechnung der Tag, an dem die Beförderung begonnen hat. Eine Rechnung kann aus mehreren Dokumenten bestehen. Dem entsprechend können sich einzelne Rechnungspflichtangaben auch aus einem beigefügten Lieferschein ergeben, wenn in dem eigentlichen Rechnungspapier (in dem das Entgelt und der Umsatzsteuerbetrag angegeben sind) auf den Lieferschein ausdrücklich hingewiesen und dieser genau bezeichnet wird.
Wenn sich das Lieferdatum aus dem Lieferschein ergeben soll, muss dieser neben dem Lieferscheindatum eine gesonderte Angabe des Lieferdatums enthalten. Wenn das Lieferdatum dem Datum des Lieferscheins entspricht, kann in der Rechnung ein Hinweis aufgenommen werden, dass das Lieferscheindatum dem Lieferdatum entspricht.
Hierunter fallen zum Beispiel Werklieferungen von oder an Gebäuden. Als Lieferzeitpunkt ist der Tag anzugeben, an dem dem Kunden die Verfügungsmacht an dem fertigen Werk verschafft wird. Das bedeutet, dass der Auftraggeber befähigt wird, in eigenem Namen über das fertige Werk zu verfügen. Dies setzt die Übergabe und Abnahme des fertigen Werkes voraus. Denn mit der Abnahme erkennt der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Leistung durch den leistenden Unternehmer als ordnungsgemäß erfüllt an. Die Abnahme ist an keine bestimmte Form gebunden.
Beispiel: Ein Generalunternehmer baut für einen Unternehmer ein Bürohaus. Die Übergabe und Abnahme erfolgt nach schlüsselfertiger Errichtung des Gebäudes. In der Rechnung ist der Tag der Abnahme als Leistungsdatum anzugeben.
Als Leistungsdatum ist bei sonstigen Leistungen der Tag anzugeben, an dem die Leistung vollständig erbracht bzw. beendet ist.
Wird über eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet, dann handelt es sich um eine Rechnung über eine Anzahlung. In dieser Rechnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung anzugeben. Dies ist jedoch nur erforderlich, soweit
Hinweis des ZDH: In den Fällen 1 bis 4 reicht es aus, wenn anstelle des genauen Leistungsdatums der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht bzw. die Anzahlung vereinnahmt wurde.
Weitere Informationen zur korrekten RechnungstellungWas alles auf eine Rechnung gehört, können Sie auf einem Flyer des ZDH nachlesen.
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