Handwerker-Steuerbonus fürs Ferienhäuschen
Die Arbeitskosten für fast alle Renovierungsarbeiten an Haus und Hof können Privatkunden von der Steuer absetzen. Pro Haushalt sind das seit Anfang 2009 immerhin bis zu 1.200 Euro.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Steuerbonus für Handwerker-Rechnung: Was Sie wissen sollten
Was viele nicht wissen: Das gilt auch für Handwerkerarbeiten am eigenen Ferienhäuschen im Ausland. Welche Vorraussetzung dafür gelten.
Stellen Sie sich vor: Sie haben ein Häuschen in Dänemark oder meinetwegen auf Mallorca. Und dort wollen Sie mal wieder das Wohnzimmer und die Küche streichen lassen. Sie beauftragen einen einheimischen Handwerker, bekommen eine ordentliche Rechnung und überweisen sie dann. Können Sie die Kosten steuerlich absetzen?
Ja! Denn wer den Steuerbonus für sein Ferienhäuschen nutzen will, kann das unter bestimmten Vorrausetzungen: Er muss entweder unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig sein. Hat er seinen Wohnsitz dauerhaft in Dänemark oder auf der spanischen Insel, kann er ebenfalls die 1.200 Euro geltend machen - wenn er steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland erzielt. Diese Regelung betrifft die gesamte Europäische Union. Das gilt umgekehrt natürlich auch für alle Ausländer aus der Europäischen Union, die in Deutschland oder ihrem Häuschen in der EU-Heimat den Handwerkerbonus nutzen wollen.
Ansonsten müssen die gleichen Regeln wie in Deutschland beachtet werden: 20 Prozent der Arbeitskosten, Maschinenkosten und ggf. Anfahrtskosten von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, im Jahr können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Lediglich die Materialkosten bleiben außen vor.
Belege aufheben und nicht bar bezahlen
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungsarbeiten sind, aber im Haushalt erbracht werden (etwa Wohnungsreinigung oder Fensterputzen) kann man zusätzlich den Steuerbonus für handwerkliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der beträgt noch mal 1.200 Euro im Jahr (20 Prozent von 6.000 Euro)
Wichtig ist vor allem, dass die Rechnung und ein Überweisungsbeleg aufbewahrt werden, denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Diese Praxis wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt (BFH, Az.: VI R 14/08). Zwar brauchen die Belege nicht direkt mit der Steuererklärung an das Finanzamt übersandt werden, jedoch müssen sie auf Nachfrage der Finanzbehörde vorgelegt werden können.
Text:
Ulrike Lotze /
handwerksblatt.de
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