Foto: © yuttana jeenamool/123RF.com
HWK Trier | April 2024
Einsatz von Subunternehmen am Bau
In der Baubranche ist der Einsatz von Subunternehmen weit verbreitet. Bei der Vertragsgestaltung gilt es daher, Haftungsrisiken zu vermeiden.
Kurzfristiger Auftragsmangel ist kein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung, urteilte das Bundesarbeitsgericht. (Foto: © Antonio Guillem/123RF.com)
Vorlesen:
Kündigung: So geht’s richtig - Themen-Specials
Januar 2013
Fehlen nur vorübergehend Aufträge, darf der Chef nicht betriebsbedingt kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Kündigt ein Unternehmer einem Mitarbeiter wegen Auftragsmangels aus betrieblichen Gründen, so muss er im Streitfall darlegen, dass er von einem dauerhaften Rückgang ausgeht. Es sich also nicht um kurzfristige Produktions- oder Auftragsschwankungen handelt. Wird Kurzarbeit geleistet, so ist das ein Indiz dafür, dass der Arbeitgeber nur mit einem vorübergehenden Arbeitsmangel rechnet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2012, Az.: 2 AZR 482/11
Kommentar schreiben