Im Kleinbetrieb ist eine gute Stimmung im Team besonders wichtig.

In kleinen Betrieben ist die gute Stimmung im Team besonders wichtig. (Foto: © nyul/123RF.com)

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Kleinbetrieb: Wer das Betriebsklima stört, kann fliegen

In Kleinbetrieben kann der Chef einfacher kündigen als in großen Unternehmen. Er darf nur niemanden ungerechtfertigt maßregeln. Der Rauswurf einer Frau, die im Team für Konflikte sorgte, war wirksam. Das Landgericht Köln sah darin keine Maßregelung.

Im Arbeitsrecht gibt es Schutzrechte für Arbeitnehmer, das Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist eines davon. Es schützt Angestellte vor Benachteiligung durch den Arbeitgeber. Er darf Angestellte nicht bestrafen, wenn sie ihre Rechte nutzen. Zum Beispiel darf der Chef niemanden entlassen, weil er wegen Krankheit nicht arbeiten konnte. Dieses Verbot gilt für alle Betriebe, egal ob groß oder klein.

Der Fall

Nachdem ihr Chef sie aus einem Kleinbetrieb hinausgeworfen hatte, klagte eine Arbeitnehmerin. Sie war der Ansicht, der Grund sei ihre Krankmeldung. Das stelle eine Maßregelung dar, weil sie ihr Recht ausgeübt hatte, begründete sie die Klage. Dies verstoße gegen § 612a BGB. Der Chef entgegnete, die Kündigung sei wegen Konflikten im Team erfolgt, die die Frau immer wieder ausgelöst habe.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Köln folgte der Meinung des Arbeitgebers: Es sah in der Kündigung keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Die Richter entschieden, dass nicht das Fernbleiben wegen Krankheit, sondern die zwischenmenschlichen Unstimmigkeiten im Betrieb das wesentliche Motiv für die Kündigung waren.

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch dafür, dass es einen Zusammenhang zwischen der Rechtsausübung und der Handlung des Chefs gibt. Die Mitarbeiterin hätte also deutlich machen müssen, dass ihre Entlassung eine Reaktion auf ihre Krankmeldung und somit eine Maßregelung darstellt. Einen direkten Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Ausübung eines Rechts durch die Klägerin konnten die Richter aber nicht feststellen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Betriebsfriedens in Kleinbetrieben.

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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Januar 2024, Az.4 Sa 389/23 (rechtskräftig)

Hintergrund: Kündigung im Kleinbetrieb Um einen Kleinbetrieb handelt es sich, wenn ihm maximal zehn Beschäftigte angehören. Auszubildende zählen nicht mit, Teilzeitkräfte mit 0,5 oder 0,75 "Köpfen" – je nach wöchentlicher Stundenzahl. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt in Kleinbetrieben nur eingeschränkt (§ 23 KSchG). Aber auch dann darf der Arbeitgeber nicht willkürlich oder grundlos kündigen. Unzulässig sind Kündigungen, die gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB) verstoßen, wenn der Arbeitnehmer zulässige Rechte in Anspruch nimmt. Beispiele für diese Rechte: Betriebsratsgründung; Krankmeldung; Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik; Inanspruchnahme von Eltern- oder Pflegezeit; Beharren auf Urlaub, Gehalt, Überstunden; Einschaltung eines Rechtsanwalts. Auch im Kleinbetrieb muss der Arbeitgeber ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zeigen.

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Text: / handwerksblatt.de

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