Der Verband Auma setzt sich schon seit vielen Jahren dafür ein, dass die Mieten für Messestände nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. (Foto: © Hamburg Messe und Congress / Nicolas Maack/123RF.com)

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Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung bei Messen

Es kommt Bewegung in das Thema "Gewerbesteuer auf Messen". Ein Urteil des Düsseldorfer Finanzgerichts ist interessant für alle Unternehmen, die auf Messen ausstellen.

Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 müssen Mieten teilweise dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werde. Und zwar auch dann, wenn sie bereits beim Vermieter der Gewerbesteuer unterliegen. Je nach Größe des Messestandes kann das für den Aussteller zu hohen Gewerbesteuerbelastungen führen.

Dagegen wehrt sich unter anderem der Messe- und Ausstellerverband Auma. Jetzt liegt ein Urteil vor, das dem Aussteller von Messen Recht gibt.

Mehr zum Thema Gewerbesteuer auf MessenDas Finanzgericht Düsseldorf hat im Fall einer GmbH entschieden, dass die Miete für die Messeflächen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt (Az.  10 K 2717/17 G). Das Unternehmen hatte alle drei Jahre als Aussteller auf einer Fachmesse seine Anlagen vorgestellt.

Die Gebühr für die Standfläche sei zwar eine Miete, allerdings seien die von Aussteller gemieteten Messeflächen nicht als fiktives Anlagevermögen zu qualifizieren, so die Richter. 

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Der Geschäftszweck des Unternehmens erfordere es nämlich nicht, an Messen teilzunehmen, betonte das Gericht. Vielmehr war es die freie Entscheidung des Unternehmens, ob es aus Werbezwecken an einer Messe teilnehmen will oder nicht.

Messeteilnahme ist eine freiwillige Veranstaltung

Es sei "nicht einmal ansatzweise ersichtlich", dass die Standfläche für das ausstellende Unternehmen von einer derartigen Bedeutung gewesen sein könnte, dass sie eine solche Fläche ständig hätte vorhalten müssen.

Insofern sei der Fall vergleichbar mit der Anmietung von Hotelzimmern. Von einem Unternehmen könne nicht verlangt werden, an allen Orten, die aus geschäftlichen Anlässen besucht werden, also letztendlich überall, eigene Räumlichkeiten vorzuhalten.

Der Verband Auma setzt sich schon seit vielen Jahren dafür ein, dass die Mieten für Messestände nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen. Entspechend begrüßt er das Urteil.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: BFH: III R 15/19) eingelegt.

Quelle: Auma

 

 

Text: / handwerksblatt.de

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