Stichtag 31. März: Praxishilfe für Cloud-TSE
Am 31. März 2021 endet die Frist für die Nachrüstungen von Kassen mit einer TSE. Nicht alle Cloud-TSE können rechtzeitig zum Einsatz kommen. Der ZDH bietet eine Praxishilfe für einen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kassenführung: Worauf müssen Händler achten?
Am 31. März 2021 endet die Fristverlängerung für die Nachrüstungen von Kassen mit einer TSE, einem Sicherheitsmodul für elektronische Registrierkassen. Etliche Händler und Handwerker mit Registrierkassen haben sich nicht für eine Hardware sondern für eine cloudbasierte TSE entschieden, um ihre Kasse(n) den aktuellen Anforderungen entsprechend manipulationssicher zu machen und eine solche Cloud-Lösung bestellt.
Sie sehen aktuell vor dem Problem, dass der Stichtag äußerst knapp wird und gegebenenfalls nicht eingehalten werden kann. Entweder ist die bestellte Cloud-Lösung noch gar nicht zertifiziert oder die Cloud-TSE kann nicht mehr rechtzeitig zum 31. März implementiert beziehungsweise in der Betriebsumgebung eingebunden werden.
Ungeachtet der nahenden Deadline hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im November 2020 noch einmal neue Anforderungen an cloud-basierte TSE-Lösungen gestellt. Die einzige bis dahin zertifizierte Cloud-Lösung war die der Deutschen Fiskal/D-Trust. Diese musste daraufhin rezertifiziert werden, was inzwischen geschehen ist.
Zertifizierungsverfahren beim BSI
Andere Anbieter versichern zwar, dass ihre Zertifizierungsverfahren beim BSI noch bis Ende März abgeschlossen werden, für die Unternehmer selbst wird es dann aber mächtig eng. Selbst wenn die Cloud-TSE noch vor dem 1. April quasi auf den letzten Drücker vollständig zertifiziert und im Kassensystem implementiert werden, können die Anforderungen an den Umgebungsschutz durch den Betrieb womöglich nicht rechtzeitig umgesetzt werden.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks ZDH, der Handelsverband HDE und andere Wirtschaftsverbände haben gemeinsam eine Praxishilfe für betroffene Unternehmen erstellt. Diese soll die Unternehmer beziehungsweise deren Steuerberater unterstützen, wenn sie einen individuellen Antrag auf Fristverlängerung zur vollständigen Implementierung der Cloud-TSE nach Paragraf 148 Abgabenordnung (AO) bei ihrem Finanzamt stellen müssen.
Praxishilfe für Betriebe Beim ZDH finden Sie die Formulierungshilfe zum Downdload als pdf
Diese Praxishilfe ist mit den Herstellern cloudbasierter TSE abgestimmt, heißt es. Sie beinhaltet sowohl Hinweise für das Vorgehen, wenn die TSE des Herstellers noch nicht vollständig zertifiziert ist, als auch für den Fall, dass für den Betrieb der TSE ein Umgebungsschutzkonzept umgesetzt werden muss und dies nicht fristgerecht möglich ist.
Hintergrund
Nach dem Kassengesetz besteht seit 1. Januar 2020 für Unternehmer die Pflicht, manipulationssichere Kassensysteme einzusetzen. Diese Kassen müssen mit einer TSE, einem Sicherheitsmodul für elektronische Registrierkassen, ausgerüstet sein.
Ende September 2020 lief bundesweit eine Regelung aus, wonach eine fehlende TSE vom Finanzamt nicht beanstandet wird. Wegen der Corona-Pandemie wurde diese Frist in allen Bundesländern außer in Bremen um ein halbes Jahr bis zum 31. März 2021 verlängert. In Bremen müssen Betriebe individuelle Anträge auf Fristverlängerung nach Paragraf 148 der Abgabenordnung (AO) stellen.
Die Unternehmer mussten die TSE oder eine neue Kasse bis 30. September verbindlich 2020 bestellt haben. Auch dann, wenn das Zusatzmodul, die zertifizierte Kasse oder die Cloud-Lösung zu dem Zeitpunkt noch nicht lieferbar waren. Jedes Bundesland hatte dafür eigene Voraussetzungen. Teilweise musste sogar schon ein konkreter Einbautermin bis zum 31. März 2021 benannt werden.
Ausnahme:Für Ladenbesitzer, die Kassensysteme nach dem 25. November 2010 angeschafft haben und die bauartbedingt nicht mit einer solchen vom BSI zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufgerüstet werden können, gibt es eine Ausnahme. In ihrem Fall verlängert sich die Deadline bis zum 31. Dezember 2022. Es wird vorausgesetzt, dass das Kassensystem die seit 2010 geltenden Anforderungen der Finanzverwaltung erfüllt. Die Ausnahmeregelung gilt im Übrigen nicht für PC-Kassen.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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