Arbeitskleidung, Arbeitszeit, Umziehen

Wer bei der Arbeit schmutzig wird, zieht sich dienstlich um (Foto: © Joseph Belanger/123RF.com)

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Umkleidezeit ist Arbeitszeit

Der Chef muss die Umkleidezeiten seiner Mitarbeiter bezahlen, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig aussieht. Das sagt das Hessische Landesarbeitsgericht.


Nach der bisherigen Rechtsprechung gehört Umkleiden zur Arbeitszeit, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Nun gibt es einen weiteren Aspekt: Besonders verschmutzte und auffällige Kleidung ist ebenfalls ein Grund für entlohnte Umkleidezeiten.

Der Fall: Ein Mitarbeiter eines Müllheizkraftwerks zog seine Arbeitskleidung auf dem Werksgelände an und aus. In dem Betrieb war das Tragen von Schutzkleidung Pflicht, der Arbeitgeber hatte aber nicht vorgeschrieben, dass dies im Betrieb geschehen müsse. Die Hosen und Jacken wurden vom Unternehmen gereinigt, auch Umkleideräume gab es. Der Mitarbeiter verlangt nun, dass die Zeiten fürs Umziehen und der Weg zwischen Garderobe und Arbeitsplatz vergütet werden. Die auffällige Arbeitskleidung werde so dreckig, dass er sich nicht erst zu Hause umziehen könne, argumentierte er. 


Das Urteil: Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber die Umkleidezeit vergüten muss. Auch wenn er nicht vorgeschrieben hatte, dass die betriebliche Umkleidestelle benutzt werden musste. Die Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Das Gericht schloss deshalb aus, dass der Mitarbeiter den Weg zur Arbeit – sei es im eigenen Pkw, sei es in öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Kleidung zurücklegen kann. Das sei aus hygienischen Gründen weder ihm selbst noch Mitreisenden in Bus und Bahn zuzumuten. Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben habe, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Außerdem sei das Firmenlogo sehr auffällig, auch deswegen sei es dem Mitarbeiter nicht zuzumuten, den Weg in dieser Kleidung zurückzulegen. 

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November 2015, Az.: 16 Sa 494/15

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Text: / handwerksblatt.de

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