Corona-Hilfen: Die Überbrückungshilfe und die Neustarthilfe hat tausenden Unternehmen und Soloselbstständigen durch die Krise geholfen.

Corona-Hilfen: Die Überbrückungshilfe und die Neustarthilfe hat tausenden Unternehmen und Soloselbstständigen durch die Krise geholfen. (Foto: © petrol/123RF.com)

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Ab sofort Überbrückungshilfe III Plus für Oktober bis Dezember beantragen

Betriebsführung

Unternehmen können seit 6. Oktober die Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen. Gleichzeitig wurde die Antragsfrist bis zum 31. Dezember verlängert, meldet das Bundeswirtschaftsministerium.

Bis heute gibt es Firmen und Selbstständige, die unter den Folgen der Corona-Krise leiden. Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus deshalb über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Seit 6. Oktober und bis Jahresende können Unternehmen die Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen.

Die Anträge muss ein Steuerberater oder Anwalt, also ein "prüfender Dritter", über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einreichen. Die Antragsfrist sollte eigentlich am 31. Oktober enden und wird, wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilt, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Förderbedingungen Die  Förderbedingungen für die Überbrückungshilfe III Plus sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten

Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Wie bisher sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Die betrieblichen Fixkosten werden dann gestaffelt erstattet.

Auch Unternehmen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt waren und im Juli von der Hochwasserkatastrophe an der Ahr oder der Erft betroffen waren, können die Überbrückungshilfe III Plus beantragen.

Verlängerung der Hilfen über einen Änderungsantrag

Unternehmen, die die Überbrückungshilfe III Plus schon für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. 

Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, können jetzt mit Hilfe eines Beraters einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen.

Damit die Hilfen schnell wirken, können die Unternehmen bei Erstanträgen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro pro Monat erhalten.

Neustarthilfe Plus für Soloselbständige wird auch verlängert

Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten. Bis zu 18.000 Euro beträgt der Zuschuss für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Die Antragsstellung in der Neustarthilfe Plus für das vierte Quartal soll ab Mitte Oktober möglich sein, meldet das Bundeswirtschaftsministerium. Den Antrag können Betroffene selbst oder mit Hilfe eines Beraters stellen.

Über Änderungsanträge die Programme wechseln

Soloselbstständige und kleine Kapitalgesellschaften können auch über einen Änderungsantrag von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III Plus wechseln, weil eine größere Investition ansteht. Oder umgekehrt von der Überbrückungshilfe zu Neustarthilfe, etwa wenn die Fixkosten sehr niedrig sind. Für den Wechsel benötigt man die Unterstützung eines "prüfenden Dritten". 

Die sogenannte Restart-Prämie mit Personalkostenzuschuss als Anreiz, Mitarbeiter aus der Kurzarbeit zurückzuholen, ist wie geplant im September ausgelaufen. Der Eigenkapitalzuschuss wiederum wurde ebenfalls bis Dezember verlängert.

Am Schluss wird abgerechnet

Spätestens zum 30. Juni 2022 muss vom Berater die Schlussabrechnung für alle erhaltenen Überbrückungshilfen  vorgelegt werden.  Sollte er das nicht tun, müssen die jeweilige Corona- Überbrückungshilfe in ihrer gesamten Höhe zurückgezahlt werden.  

 

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Text: / handwerksblatt.de