Laut Heilmittel-Richtlinie können Kosmetikstudios nicht als Heilmittelerbringer zugelassen werden.

Laut Heilmittel-Richtlinie können Kosmetikstudios nicht als Heilmittelerbringer zugelassen werden. (Foto: © AMH/ Falk Heller)

Vorlesen:

Kasse zahlt nicht für Barthaarepilation im Kosmetikstudio

Eine Transfrau muss die Kosten für ihre Barthaarepilation im Kosmetikstudio selbst tragen. Laut Landessozialgericht NRW muss ein Arzt diese Behandlung durchführen, damit die Krankenkasse sie erstattet.

Eine Transfrau erhält nach einer Entfernung ihrer Gesichtshaare mittels Nadelepilation im Kosmetikstudio keine Kosten von der Krankenkasse erstattet. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Für eine Kostenerstattung hätte ein Arzt die Behandlung durchführen müssen – auch wenn es derzeit keine Ärzte in Deutschland gibt, die das anbieten.

Der Fall

Eine Transfrau ließ sich in einem Kosmetikstudio in den Niederlanden die Barthaare mittels Nadelepilation entfernen. Für 61 Behandlungen zahlte sie rund 6.500 Euro. Anschließend beantragte sie die Erstattung bei ihrer Krankenkasse. Die lehnte ab mit der Begründung, dass Gesichtshaarentfernung mittels Nadelepilation in einem Kosmetikstudio nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Versicherung zähle. Außerdem gelte die Tätigkeit eine ärztliche Leistung und das Kosmetikstudio besitze keine Zulassung als Leistungserbringer.

Die Transfrau argumentierte, es gebe in Deutschland keine Ärzte, die diese Methode anbieten. Daher liege ihrer Auffassung nach ein Systemfehler vor.

Das Urteil

Das Sozialgericht Aachen und später das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wiesen die Klage der Transfrau zurück. Die Richterinnen und Richter verwiesen auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Transfrauen könnten die Entfernung von Barthaaren auf Kassenkosten nur dann erhalten, wenn ein Arzt die Behandlung durchführe. Dies schließe Kosmetikstudios unabhängig von deren Qualifikation aus.

Das Landessozialgericht betonte, dass auch im Falle einer Versorgungslücke der Arztvorbehalt weiter gilt. Nichtärztliche Leistungserbringer wie Kosmetiker oder Elektrologisten dürfen nicht auf Kosten der Krankenkassen arbeiten. Eine Nadelepilation durch Kosmetiker zählt zudem nicht als Heilmittel. In der Heilmittel-Richtlinie ist diese Leistung nicht vorgesehen und Kosmetiker können nicht als Heilmittelerbringer zugelassen werden.

Das könnte Sie auch interessieren:


Nur ärztlich verantwortete Behandlung erstattbar

Die Behandlungen in den Niederlanden wurden laut Gericht nicht durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt. Als einzig mögliche Form bleibt laut Gericht eine ärztlich verantwortete Behandlung, bei der qualifizierte Hilfskräfte mitwirken. Ein Arzt muss die Leistung anordnen und die Verantwortung übernehmen. 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2026, L 10 KR 327/25 (rechtskräftig)

Die Berater in den Handwerkskammern helfen Ihnen bei Rechtsfragen gerne weiter!

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: