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HWK des Saarlandes | September 2026
HWK ist Partner im "Bündnis für zirkuläres Bauen"
Das Saarland setzt auf ressourcenschonendes und wirtschaftliches Bauen.
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14. September 2026
Die Besteuerung der Energiepreispauschale, die es im Herbst 2022 über den Arbeitgeber gab, ist verfassungsgemäß. Die unterschiedliche Behandlung von Minijobbern sei gerechtfertigt gewesen, so der Bundesfinanzhof.
Im Herbst 2022 durften sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto freuen. Damals waren die Gaspreise wegen der Energiekrise historisch hoch. Ausgezahlt wurde die Pauschale über die Arbeitgeber. Die Finanzämter berücksichtigten die Pauschale allerdings im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Dass die Besteuerung als Einnahme rechtens war, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Juni 2026 - VI R 15/24 - entschieden. Veröffentlicht wurde das Urteil am 10. September 2026. Konkret ging es um einen Arbeitnehmer, der als Kläger der Auffassung, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei.
Bei der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff. des Einkommensteuergesetzes habe es sich um eine freiwillige staatliche Zuwendung gehandelt, so die obersten Finanzrichter. Um für eine sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung zu sorgen, sei die Energiepreispauschale dem individuellen Steuersatz unterworfen und somit als "Nettosubvention" gewährt worden.
Dies verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die vom Kläger insbesondere gerügte Ungleichbehandlung gegenüber ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitnehmern (Minijobbern), denen die Energiepreispauschale ohne Besteuerung als "Bruttosubvention" ausgezahlt wurde, überzeugte den BFH nicht.
Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt gewesen, da es sich bei Minijobbern um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen handele.
Dem Gesetzgeber sei es auch unbenommen, jenseits des staatlichen Steuerzugriffs im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige Staatsleistungen auszureichen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber die Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern wolle.
Quelle: Bundesfinanzhof
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