(Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

Vorlesen:

Hitzefrei für Arbeitnehmer?

Die Fraktion Die Linke fordert einen besseren Sonnen- und Hitzeschutz für Arbeitnehmer inklusive "hitzefrei" an besonders heißen Tagen. Gefordert wird auch ein Klima-Kurzarbeitergeld analog zum Saison-Kurzarbeitergeld. Wie ist die Regelung aktuell?

Die Fraktion Die Linke im Bundestag fordert "hitzefrei" für Beschäftigte und einen angemessenen Sonnen- und Hitzeschutz am Arbeitsplatz. In einem Antrag von Juni 2026 heißt es: "Wer unter sengender Sonne schuftet oder im überhitzten Büro sitzt, riskiert seine Gesundheit. Die Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund von Hitze und Sonnenlicht stiegen nach aktuellen Daten auf ein neues Rekordhoch von über 90.000." Gleichzeitig hätten sich die Hautkrebsfälle in Deutschland über die vergangenen Jahrzehnte vervielfacht. Ein "entschlossener Klimaschutz" könne die Risiken langfristig abmildern. 

➡️ Geregelt ist das Arbeiten bei hohen Temperaturen in der "Arbeitsstättenverordung"

Die Abgeordneten verlangen von der Bundesregierung unter anderem einen Gesetzentwurf zum besseren Sonnen- und Hitzeschutz von Arbeitnehmern, die im Freien arbeiten, mit Regelungen zu Berufskrankheiten und einem Klima-Kurzarbeitergeld analog zum Saison-Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung. In Berufen mit hohem Anteil an Arbeit im Freien sollen Arbeitnehmer verpflichtet werden, den Beschäftigten regelmäßig eine arbeitsmedizinische Vorsorge zum UV-Schutz anzubieten.

Auch Beschäftigte, die in Innenräumen arbeiten, sollen durch eine Überarbeitung der Arbeitsstättenverordnung besser geschützt werden. Bei zu großer Hitze soll die Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich verkürzt werden können. Konkrete Hitze- und Sonnenstrahlungsschutzmaßnahmen wie das Bereitstellen von Trinkwasser, Sonnenschutz, Ventilatoren oder zusätzlichen Pausen sollen verpflichtend werden. 

Das könnte Sie auch interessieren:

Was sagt die Arbeitsstättenverordnung?

Unter welchen Bedingungen an heißen Tagen wie gearbeitet werden darf, regelt die Arbeitsstättenverordnung in Verbindung den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5). Demnach gilt:

Wenn die Außenlufttemperatur über 26 Grad beträgt und die Lufttemperatur im Raum auch über 26 Grad muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um den Raum abzukühlen. Zum Beispiel  Jalousien, die auch nach der Arbeitszeit geschlossen sind, eine effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (Nachtauskühlung), das Lüftung in den frühen Morgenstunden, die Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung, gegebenenfalls die Lockerung der Bekleidungsregelungen und das Nutzen von Ventilatoren (Achtung: Nicht ideal für Allergiker). 

In Einzelfällen könne das Arbeiten bei über 26 Grad zu einer Gesundheitsgefährdung führen, etwa bei schwerer körperlicher Arbeit oder wenn besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert.

Besondere Regeln gelten bei gesundheitlich Vorbelasteten und besonders schutzbedürftigen Beschäftigten (Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter). In solchen Fällen muss der Arbeitgeber über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung entscheiden.

Überschreitet die Lufttemperatur im Raum 30 Grad müssen wirksame Maßnahmen (siehe oben) ergriffen werden. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.

In Räumen mit über 35 Grad kann nicht gearbeitet werden. Es sei denn, der Arbeitgeber bietet Hilfsmittel an. Dazu gehören unter anderem Luftduschen und Hitzepausen, wie sie bei sogenannten Hitzearbeitsplätzen etwa am Hochofen vorgeschrieben sind. "Mangelt es an Hilfsmitteln, heißt das aber nicht automatisch, dass Beschäftigte einfach nach Hause gehen können, sondern nur, dass in bestimmten Räumen nicht gearbeitet werden darf", betont die IG Metall. 

BG BAU unterstützt bei Hitze

➡️ Schon jetzt müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber laut BG BAU, deren Beschäftigte "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag" ausüben, diesen eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. So schreibt es die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung seit 2019 vor.

➡️ Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten unter anderem bei Tätigkeiten im Freien Sonnenschutz zur Verfügung stellen. Dazu gehören unter anderem ausreichend Sonnencreme als Creme, Fluid oder Stick (mindestens Lichtschutzfaktor 30, besser 50) und UV-Schutzkleidung wie Shirts, Hüte mit breiter Krempe und Nackenschutz sowie Sonnenbrillen.

➡️ Die Berufsgenossenschaft BG BAU fördert bei Mitgliedsunternehmen den Kauf von UV-Schutzkleidung mit einer Arbeitsschutzprämie. Pro Maßnahme gibt es 50 Prozent der Anschaffungskosten dazu, bei Kühlwesten maximal 100 Euro pro Stück. 

Für langärmlige Funktionsshirts und Warnschutzshirts mit UV-Schutz gibt es bis zu 30 Euro pro Stück und sogar bei Sonnenbrillen (UV-Schutzbrillen) gibt die BG auf Antrag 20 Euro pro Brille dazu. Förderfähige Sonnenbrillen müssen die Anforderungen an Arbeitsschutzbrillen erfüllen, insbesondere die Normen DIN EN 166 und DIN EN 172.

Außerdem werden Maßnahmen zur Verschattung von Arbeitsbereichen gefördert, mit denen alle Anwesenden geschützt werden können. Etwa UV-absorbierende Überdachungen, Sonnenschirme und -segel. Hier werden Mindestgrößen vorausgesetzt.

➡️ Zudem sollen Arbeitgeber ausreichend Wasser oder andere alkoholfreie Getränke zur Verfügung stellen und Trinkpausen anbieten.

UV-Schutz im Betrieb orientiert sich am sogenannten TOP-Prinzip

TOP steht für Technisch, Organisatorisch und Persönlich. Es gilt die Reihenfolge: zuerst technische, dann organisatorische und schließlich persönliche Schutzmaßnahmen. Diese Schutzmaßnahmen sollen in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden.

Technische Maßnahmen sind zum Beispiel Sonnensegel oder Wetterschutzzelte.

Als organisatorische Maßnahmen sollte geprüft werden, ob sich Arbeiten im Freien vermeiden lassen, besonders zwischen 10 und 16 Uhr, wenn die UV-Strahlung am stärksten ist. Arbeitgeber sollten prüfen, ob die Arbeiten früh am Morgen beginnen oder Aufgaben ins Gebäude verlegt werden können. 

Persönliche Maßnahmen sind schließlich Schutz durch lange Kleidung, eine Kopfbedeckung mit Nacken-, Ohren- und Stirnschutz, Sonnenbrille und wasserfeste UV-Schutzcreme (mindestens Lichtschutzfaktor 30, besser 50).

Ebenfalls wichtig: Die Akzeptanz und Einsicht der Beschäftigten. "Das beste Sonnenschutzmittel wirkt nur da, wo es regelmäßig und in ausreichender Menge aufgetragen wird. Im Rahmen der Unterweisung kann die richtige Anwendung geübt werden", so die BG BAU.


Outdoor: Hitzeaktionsplan der BG BAU für Outdoor-Baustellen als pdf

Indoor: Hitzeaktionsplan der BG BAU für Indoor-Baustellen pdf

Video zum 1x1 im Arbeitsschutz der BG BAU bei Arbeiten unter freiem Himmel

Ich bin damit einverstanden, dass mir alle externen Inhalte angezeigt werden und meine Cookie-Einstellung auf 'Alle Cookies zulassen' geändert wird. Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.

Quellen: Heute im Bundestag; BG BAU

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: