(Foto: © VIKTOR Zadorozhniy/123RF.com)

Vorlesen:

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen: Frist läuft ab

Betriebsführung

Der 31. Dezember 2023 ist ein wichtiger Stichtag für Betriebe, die in den Jahren 2017 bis 2020 den Investitionsabzugsbetrag (IAB) genutzt haben. Sie müssen die Investition bis zum Jahreswechsel getätigt haben.

Kleine und mittlere Betriebe dürfen für geplante Investitionen außerhalb der Bilanz eine steuerfreie Rücklage bilden, den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach Paragraf 7g EStG (Einkommensteuergesetz). Planen sie innerhalb der kommenden drei Jahre eine Anschaffung für den Betrieb, etwa eine neue Maschine, können sie mit dem Investitionsabzugsbetrag bereits jetzt einen Teil der Kosten bei der Gewinnermittlung abziehen. Seit 2020 kann ein IAB in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gebildet werden, wenn der Betrieb maximal 200.000 Euro Gewinn macht. "Die Steuerersparnisse können sie so etwa zur Kreditaufnahme für die Anschaffung nutzen", erklärt Ecovis-Steuerberater Julius Behr.

Wegen der Corona-Krise konnten viele Unternehmen nicht wie geplant investieren, weshalb ihnen nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist die rückwirkende Abwicklung des Investitionsabzugsbetrags drohte. Für begünstigte Investitionen mit Frist bis Ende 2020 wurde ihnen deshalb zunächst eine Verlängerung bis Ende 2021 gewährt. Diese Frist wurde dann zweimal verlängert bis 31. Dezember 2023.

Der 31. Dezember 2023 ist deshalb ein wichtiger Stichtag für alle Betriebe, die von diesem Instrument der Steuergestaltung in den Jahren 2017 bis 2020 Gebrauch gemacht haben, betont Julius Behr. Sie müssen die Investition bis zum Jahreswechsel getätigt haben.

Im Jahr der Anschaffung wird der IAB dem Gewinn wieder hinzugerechnet. "Dies wird jedoch in Verbindung mit einer Minderung der Anschaffungskosten ausgeglichen, sodass sich unter dem Strich ein steuerneutraler Vorgang ergibt", so Julius Behr. Wenn die Unternehmen die geplante Anschaffung allerdings nicht innerhalb der Frist tätigen, wird der Abzug wieder rückgängig gemacht "und es fallen zusätzlich Strafzinsen an“, betont Behr.

Sonderabschreibungsregeln beachten

Unabhängig vom IAB können kleine und mittlere Betriebe für bewegliche Güter des Anlagevermögens – also Autos, Maschinen oder Rechner – auch noch Sonderabschreibungen geltend machen. Voraussetzung ist auch hier, dass die betriebliche Nutzung der angeschafften Güter im Vordergrund steht. Neben der normalen Abschreibung können Unternehmen insgesamt bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten in den ersten fünf Jahren gesondert abschreiben. "Wie die Sonderabschreibung dabei auf die Jahre verteilt wird, sollten Unternehmer vom Gewinn abhängig machen", erklärt Julius Behr.

Die Bundesregierung plant mit dem Wachstumschancengesetz, dass künftig kleine und mittelständische Unternehmen 50 Prozent der Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter abschreiben können, anstatt 20 Prozent.

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de