Ist-Versteuerung: Umsatzgrenze für Betriebe steigt auf 800.000 Euro
Betriebe mit einem Vorjahresumsatz von höchstens 800.000 Euro können beim Finanzamt die Ist-Versteuerung beantragen. Dann wird die Umsatzsteuer grundsätzlich erst fällig, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Das kann die Liquidität deutlich verbessern.
Die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung steigt auf 800.000 Euro. Das hat der Deutsche Bundestag beschlossen. "Bei der üblichen Soll-Versteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Ob der Kunde die Rechnung zu diesem Zeitpunkt schon bezahlt hat, spielt keine Rolle. Der Betrieb muss die Umsatzsteuer daher unter Umständen vorfinanzieren.
Anders bei der Ist-Versteuerung: Hier entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingegangen ist. Gerade bei langen Zahlungszielen oder verspäteten Zahlungen kann das die Liquidität eines Betriebs verbessern. Die Steuer wird dadurch allerdings nicht niedriger, sondern lediglich später fällig.
Grenze beträgt 800.000 Euro
Seit dem 1. Januar 2024 kann das Finanzamt die Ist-Versteuerung gestatten, wenn der Gesamtumsatz des Betriebs im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat. Zuvor lag die Grenze bei 600.000 Euro. Die Anhebung wurde mit dem Wachstumschancengesetz beschlossen und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2024. Grundlage ist § 20 Umsatzsteuergesetz.
Zuvor lag die Grenze bei 600.000 Euro. Grundlage ist § 20 Umsatzsteuergesetz. Die amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe nennt die geltenden Voraussetzungen. Im Jahr der Betriebsgründung kommt es auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz an. Daneben sieht das Gesetz weitere Zugangsmöglichkeiten vor, unter anderem für Angehörige freier Berufe.
Antrag beim Finanzamt erforderlich
Die Ist-Versteuerung gilt nicht automatisch. Betriebe müssen sie beim zuständigen Finanzamt beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich formlos möglich, sollte aus Nachweisgründen aber schriftlich gestellt werden. Erst nach der Genehmigung darf der Betrieb seine Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen.
Die Genehmigung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte Kalenderjahr und kann vom Finanzamt widerrufen werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Handwerksbetrieb führt im Juli eine Leistung aus und stellt dafür eine Rechnung. Der Kunde bezahlt erst im Oktober.
Bei der Soll-Versteuerung muss die Umsatzsteuer grundsätzlich für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung berücksichtigt werden. Bei genehmigter Ist-Versteuerung wird sie dagegen erst für den Zeitraum des Zahlungseingangs fällig.
Was gilt bei Anzahlungen?
Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits mit dem Zahlungseingang – auch bei einem Betrieb, der ansonsten der Soll-Versteuerung unterliegt. Entscheidend ist, wann das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt wurde. Das ergibt sich aus § 13 Umsatzsteuergesetz.
Bei Bauleistungen muss zusätzlich geprüft werden, ob die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG greift.
Buchführungsgrenzen ebenfalls angehoben
Mit dem Wachstumschancengesetz wurden auch die steuerlichen Buchführungsgrenzen angehoben. Nach § 141 Abgabenordnung kann für Gewerbetreibende eine Buchführungspflicht entstehen, wenn der Umsatz mehr als 800.000 Euro oder der Gewinn mehr als 80.000 Euro beträgt. Die aktuellen Grenzen stehen in § 141 AO.
Für Einzelkaufleute gelten nach dem Handelsgesetzbuch ebenfalls Grenzen von 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Jahresüberschuss. Die Voraussetzungen unterscheiden sich jedoch im Detail. Die gleiche Umsatzgrenze bedeutet daher nicht, dass ein Betrieb automatisch von der Buchführung befreit ist oder die Ist-Versteuerung ohne Antrag anwenden darf.
Darauf sollten Betriebe achten!
- Die Ist-Versteuerung muss vom Finanzamt genehmigt werden.
- Maßgeblich ist grundsätzlich der Gesamtumsatz des Vorjahres.
- Die Regelung verschiebt den Zahlungszeitpunkt, senkt aber nicht die Steuer.
- Beim Wechsel dürfen Umsätze weder doppelt erfasst werden noch unversteuert bleiben.
- Für Anzahlungen und Bauleistungen können besondere umsatzsteuerliche Regeln gelten.
Quelle: BMWi
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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