Der Bauherr nahm die Leistung per Protokoll ab. Mit Schlussrechnung verlangte der Bauunternehmer die restliche Vergütung.

Der Bauherr nahm die Leistung per Protokoll ab. Mit Schlussrechnung verlangte der Bauunternehmer die restliche Vergütung. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Keine Rechnungsfreigabe, kein Geld?

Der Werklohn ist auch dann fällig, wenn die Rechnung vom Auftraggeber intern nicht freigegeben wurde. Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des OLG Schleswig bestätigt und die Position von Baufirmen gestärkt.

Eine Klausel in einem Bauvertrag, nach der die Zahlungsfrist erst läuft, wenn der Architekt die Rechnung freigibt, ist unwirksam. Außerdem: Lässt der Auftraggeber die Bauverträge von einem Architekten verhandeln, muss er sich dessen Handlungen zurechnen lassen. 

Ein anderes Thema ist, dass Architekten gar keine rechtlichen Verhandlungen führen dürfen: Das ist eine verbotene Rechtsdienstleistung nach § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Vertragsgestaltung ist Anwaltssache. In dem Prozess ging es aber nicht um diesen Punkt.

Der Fall

Der Bauherr beauftragte den Bauunternehmer mit einem BGB-Bauvertrag, ein Wohnhaus zu bauen. Ein Architekt bereitete den Vertrag vor und verhandelte ihn. Der Vertrag sagte: Erst wenn der Architekt die Rechnung freigibt, beginnt die Zahlungsfrist für Abschlags- und Schlussrechnungen. Zusätzlich sollte der Unternehmer die Schlussrechnung innerhalb von 30 Tagen nach der Abnahme vorlegen und eine Gewährleistungsbürgschaft stellen.

Der Bauherr nahm die Leistung per Protokoll ab. Mit Schlussrechnung verlangte der Bauunternehmer die restliche Vergütung. 

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Der Bauherr weigerte sich mit dem Argument, der Anspruch sei noch nicht fällig, weil die Bedingungen aus dem Vertrag noch nicht alle erfüllt seien. Außerdem wollte er Geld zurückhalten, weil der Bauunternehmer die Gewährleistungssicherheit nicht gestellt habe. Daraufhin zog der Auftragnehmer vor Gericht.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Schleswig gab dem Bauunternehmer Recht: Der Werklohn ist fällig. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung: Die Klauseln im Vertrag stoppen die Fälligkeit nicht, weil es sich um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt.

Dass der Architekt den Vertrag formuliert hat, hilft dem Bauherrn nicht, er muss sich das Verhalten des Architekten zurechnen lassen. Der Architekt habe für ihn als Abschlussgehilfe gehandelt. Es reiche, dass er den Bauvertrag mit Zustimmung des Bauherrn entworfen, mit dem Bauunternehmer verhandelt und den Vertrag zur Unterschrift vorgelegt hat, so das Gericht.

Abnahme ist einzige Voraussetzung für Fälligkeit

Deshalb gelten die gesetzlichen Regeln: Der Bauherr hat innerhalb der 30-Tage-Frist des § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB von keine Einwände gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung erhoben. Deshalb kommt es für die Fälligkeit nur auf die Abnahme an. Diese hat der Auftraggeber hier erklärt.

Auch das Zurückbehaltungsrecht wegen der versprochenen, aber nicht gestellten Gewährleistungsbürgschaft greift nicht, weil auch diese Klausel laut Urteil eine unwirksame AGB darstellt.

Praxistipp

"Wer die Vertragsgestaltung aus der Hand gibt, trägt am Ende die Folgen", kommentiert Rechtsanwalt Thomas Ryll. "Wenn ein Architekt oder anderer Abschlussgehilfe den Vertrag für eine Seite vorbereitet, kann sich diese Seite später nicht einfach darauf berufen, sie habe die Klauseln nicht selbst gemacht oder nicht genau gewusst, wie oft der andere sie verwenden will."

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2026, Az. VII ZR 146/24: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig, vom 21. August 2024, Az. 12 U 29/23, das damit rechtskräftig ist.

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Text: / handwerksblatt.de

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