Wer die Verkehrssicherungspflicht in seinem Kunden zugänglichen Betrieb vernachlässigt, muss sich bei Unfällen darauf einstellen Schadensersatz leisten zu müssen.

Wer die Verkehrssicherungspflicht in seinem Kunden zugänglichen Betrieb vernachlässigt, muss sich bei Unfällen darauf einstellen Schadensersatz leisten zu müssen. (Foto: © tiero/123RF.com)

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Kunde stürzt, Ladenbesitzer haftet

Ein Unternehmer muss den Fußboden seines Geschäftslokals regelmäßig kontrollieren und Flecken, auf denen Kunden ausrutschen können, sofort beseitigen. Das gilt besonders für den Boden im Bereich der Kasse.


Nur so kommt der Unternehmer seiner Verkehrssicherungspflicht korrekt nach. Das sagt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuellen Urteil.

In dem Fall ging es um eine Kundin, die beim Einkauf in einem Baumarkt im Kassenbereich stürzte, als sie auf einer auf dem Boden klebenden Flüssigkeit ausrutschte. Sie verletzte sich am Knie und verlangte 15.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld von dem Ladenbesitzer.

Das OLG hat der Kundin wegen Unaufmerksamkeit ein Mitverschulden von 1/3 angerechnet, den Unternehmer aber zum Schadensersatz verurteilt.

Umfang der Kontrollpflicht hängt von verschiedenen Umständen ab

Begründung: Er habe die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Einzelhandelsunternehmen habe in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume, insbesondere auch des Fußbodens, keine Schäden erleiden. Der Umfang der Kontrollpflichten hänge vom Einzelfall ab, u.a. von der Kundenfrequenz, der Witterung und dem Gefahrenpotential der zum Verkauf angeboten Waren.

Von einem Selbstbedienungsbaumarkt seien bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen Kontrollen im Abstand von 30 Minuten zu fordern. Ihr Warensortiment mit meist verpackten Produkten habe zwar nicht das Gefahrenpotential eines Lebensmittelmarktes mit einer Obst- und Gemüseabteilung. Den ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten habe der Betriebsinhaber aber nicht genügt.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15. März 2013, Az.: 9 U 187/12

Text: / handwerksblatt.de