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HWK Trier | Oktober 2024
Photovoltaik: Weiterbildung für Handwerksprofis
Solartechnik wird in Zeiten der Energiewende und steigender Energiepreise immer wichtiger – und immer leistungsfähiger.
Digitalisierung im Steuersektor, die zusammenfassende Meldung kann nur noch online übermittelt werden. (Foto: © Vlad Kochelaevskiy/123RF.com)
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September 2013
Zusammenfassenden Meldungen (ZM) können seit 1. September nur noch bei ElsterOnline oder beim Online-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern übermittelt werden. Dafür muss sich der Handwerker zunächst registrieren.
Handwerker, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder innergemeinschaftliche Leistungen an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausführen, müssen dem Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfassende Meldung (ZM) übermitteln. Das gilt auch für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte.
Für die elektronische Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen muss man neuerdings beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis einen Antrag auf Registrierung zu diesem Verfahren stellen. Denn die ZM können seit 1. September nur noch mit der entsprechenden Authentifizierung bei ElsterOnline oder BZStOnline-Portal übermittelt werden. Das Verschicken der Daten über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ist nicht mehr möglich.
Das Unternehmen, das als Datenlieferant die ZM elektronisch einreichen möchte, erhält nach der Registrierung per Post und per E-Mail eine BZST-Nummer und eine ZM-Registrierungs-ID. Nach Erhalt der BZST-Nummer und der ZM-Registrierungs-ID muss man sich online registrieren.
Wie bisher müssen die Daten bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraumes eingangen sein. Kleinunternehmer im Sinne des Paragrafen 19 UStG sind nicht verpflichtet, eine ZM abzugeben. In Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit das Finanzamt auf einen elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung.
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