Foto: © Jürgen Brech
HWK Trier | September 2026
Gemeinsam besser aufgestellt
Das Junghandwerk Trier feiert Gemeinschaft, Wachstum und das 20-jährige Engagement seines Geschäftsführers Christian Neuenfeldt.
(Foto: © akkamulator/123RF.com)
Vorlesen:
September 2026
Abgerechnet wird am Schluss – auch mit dem Finanzamt. Wer seinen Handwerksbetrieb schließt, muss steuerlich einiges beachten. So geht es.
Immer mehr Mittelständler planen, ihren Betrieb aus Altersgründen aufzugeben. So könnten bis Ende 2029 jährlich etwa 114.000 Unternehmen schließen, wie die KfW in ihrem Mittelstandsmonitor 2025 berichtet. Hauptgründe: das Alter der Inhaber, fehlende Nachfolger und bürokratische Belastungen. Doch auch die Betriebsaufgabe bringt Belastungen mit sich – auch finanzieller Art. Denn ein Aufgabegewinn ist steuerpflichtig. Worauf Sie achten sollten, erklärt Steuerberaterin Alison Siefert aus Hannover.
Melden Sie Ihren Betrieb beim Finanzamt ab. Der Zeitpunkt kann mit der Einstellung der Arbeit zusammenfallen, muss es aber nicht. Meist benötigen Sie noch Monate, um alles abzuwickeln: Maschinen und Firmenwagen verkaufen, Forderungen eintreiben, Rechnungen bezahlen, Behörden informieren. Dafür können Sie sich in der Regel sechs bis zwölf Monate Zeit lassen. "Das Finanzamt braucht nur die Information, wann Sie den Betrieb endgültig einstellen", sagt Siefert.
Wenn Sie die Arbeit einstellen, entfallen Ihre Einnahmen. "Beantragen Sie deshalb rechtzeitig beim Finanzamt, die Einkommensteuervorauszahlungen auf null Euro zu setzen", rät Siefert. Andernfalls bucht das Finanzamt weiter ab. Zwar verrechnet es die Überzahlungen später mit den Steuern auf den Aufgabegewinn, doch bis dahin fehlt Ihnen Liquidität.
Erstellen Sie eine Schlussbilanz, die alle Vermögenswerte zum Buchwert erfasst. Ein Aufgabegewinn entsteht, wenn der Verkehrswert Ihrer Wirtschaftsgüter den Buchwert übersteigt.
Besonders bei Immobilien können erhebliche Wertsteigerungen auftreten. "Grundstücke, die seit Jahren mit dem damaligen Kaufpreis in den Büchern stehen, haben heute oft einen deutlich höheren Marktwert", erklärt Siefert. Diese stillen Reserven erhöhen den Aufgabegewinn und damit die Steuerlast erheblich. "Das sollten Sie bedenken, wenn Sie eine Betriebsimmobilie ins Privatvermögen übernehmen wollen", warnt sie.
↘️ Was wäre die Alternative? "Man könnte die Immobilie steuerneutral in eine GmbH & Co. KG übertragen, welche die Immobilie vermietet", so Siefert. "Dadurch würde das Betriebsvermögen in dieser Gesellschaft verbleiben und keinen Entnahmegewinn versteuern."
Der Aufgabegewinn ist steuerpflichtig. Er ergibt sich aus den Erlösen, die Sie durch den Verkauf von Maschinen, Werkzeugen oder Fahrzeugen erzielen. Entscheidend ist die Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert.
Auch Vermögenswerte, die Sie ins Privatvermögen übernehmen, erhöhen den Aufgabegewinn. Hier zählt die Differenz zwischen Buchwert und fiktivem Entnahmewert. Ein Beispiel: Sie haben 2025 einen Computer für 2.500 Euro netto gekauft und sofort abgeschrieben. Der Buchwert beträgt 0 Euro. 2026 übernehmen Sie den Computer ins Privatvermögen. Den Verkehrswert ermitteln Sie durch Preisrecherchen im Internet, die einen Wert von 1.500 Euro netto ergeben. Der steuerpflichtige fiktive Entnahmewert beträgt 1.500 Euro (Verkehrswert minus Buchwert).
↘️ "Bei anderen Gegenständen kann der Buchwert über dem Verkehrswert liegen", ergänzt Siefert. "Dann sinkt der Aufgabegewinn entsprechend."
Steuererleichterungen nutzen Auf den Aufgabegewinn erhebt das Finanzamt Einkommensteuer. Doch § 34 Einkommensteuergesetz bietet Steuererleichterungen:
Freibetrag und ermäßigter Steuersatz
Sind Sie bei der Betriebsaufgabe mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig, profitieren Sie von einem Freibetrag und einem ermäßigten Steuersatz:
– Freibetrag: Bis zu einem Aufgabegewinn von 136.000 Euro steht Ihnen ein Freibetrag von 45.000 Euro zu. Dieser Freibetrag sinkt um den Betrag, um den der Gewinn die 136.000-Euro-Grenze übersteigt. Ab 181.000 Euro entfällt er ganz.
– Ermäßigter Steuersatz: Für den Aufgabegewinn gilt ein ermäßigter Steuersatz von 56 Prozent Ihres durchschnittlichen Steuersatzes. Die Untergrenze liegt jedoch beim Eingangssteuersatz von derzeit 14 Prozent.
Fünftel-Regelung
Viele Betriebsinhaber erzielen im Jahr der Schließung noch laufende Einkünfte. Zusammen mit den Steuern auf den Aufgabegewinn kann dies zu einer übermäßigen Belastung führen. Hier greift die Fünftel-Regelung: Das Finanzamt berechnet die Steuer auf die laufenden Einkünfte plus ein Fünftel des Aufgabegewinns. Die Differenz zur Steuer auf die laufenden Einkünfte wird mit fünf multipliziert und zur Einkommensteuer auf die laufenden Einkünfte hinzuaddiert. "Davon profitieren vor allem Betriebsinhaber, deren Einkommen ohne den Aufgabegewinn deutlich unter dem Spitzensteuersatz liegt", erklärt Siefert.
Was den Betriebsgewinn erhöht
Wenn Sie Ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, müssen Sie bei der Betriebsaufgabe einige Besonderheiten beachten, die nicht zum Aufgabegewinn zählen:
– Umlaufvermögen, wie Lagerbestände, Vorräte und Fertigerzeugnisse, müssen Sie vor der Betriebsaufgabe verkaufen oder aktivieren. Dadurch erhöht sich Ihr zu versteuernder Gewinn des letzten Geschäftsjahres.
– Forderungen müssen Sie ebenfalls aktivieren. Entsprechend werden auf offene Forderungen Einkommen- und Umsatzsteuer fällig – auch wenn Sie das Geld erst später einnehmen. "Die Forderungen gehen dann mit der Betriebsaufgabe in Ihr Privatvermögen über. Zahlungseingänge müssen Sie dann nicht mehr versteuern", sagt Steuerberaterin Alison Siefert.
– Verbindlichkeiten müssen Sie passivieren, also im letzten Geschäftsjahr so behandeln, als ob sie bereits bezahlt wären.
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Kommentar schreiben