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Polen: Änderungen im Umsatzsteuerrecht

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In Polen steht zum 1. Januar 2014 eine grundlegende Änderung seines Umsatzsteuergesetzes bevor. Die dann geltenden Steuervorschriften werden wichtige Änderungen des Umsatzsteuerrechts zur Folge haben.

Die drei wichtigsten Änderungen: der Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuer, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage und die Frist zur Rechnungsstellung. Als maßgebender Zeitpunkt gilt für die Entstehung der Umsatzsteuer der Moment, in dem die Ware geliefert oder die Leistung erbracht worden ist. Die Ware gilt dann als geliefert, wenn der Empfänger eine eigentümerähnliche Verfügungsmacht über sie erlangt. Vor der Novellierung des Umsatzsteuergesetzes galt als Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuer grundsätzlich die Herausgabe der Ware.

Bei Teilleistungen für die je eine Zahlungsvereinbarung getroffen wurde, entsteht die Umsatzsteuer entsprechend der vereinbarten Zahlungsfrist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erbracht werden und die in dem Leistungszeitraum keine Zahlungsfristen vorsehen, entsteht die Umsatzsteuer zum Ende des Steuerjahres. Dies gilt solange, bis die Leistungserbringung vollendet ist.

Für geleistete Anzahlungen ändert sich nichts. Hier entsteht die Umsatzsteuer mit Zuwendung des Entgelts. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage wird ab Anfang 2014 das erhaltene Entgelt darstellen. Bis Ende 2013 gilt jedoch weiterhin, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Umsatz ist. Von für die Praxis nicht zu unterschätzender Bedeutung ist die Änderung der Frist zur Rechnungsstellung.

Größzügigere Fristen

Bisher gilt noch, dass eine Rechnung innerhalb einer Sieben-Tages-Frist ab dem Zeitpunkt der Herausgabe der Ware oder der Leistungserbringung auszustellen ist. Ab dem kommenden Jahr werden die Fristen großzügiger geregelt. Dann wird eine Rechnung erst bis zum 15. des Folgemonats nach Warenlieferung oder Leistungserbringung erstellt werden müssen.

Von dieser Frist sieht das Gesetz jedoch einige Ausnahmen vor, die eine dreißig-, sechzig- oder sogar neunzigtägige Frist zur Rechnungsstellung einräumen. Ab 2014 dürfen Rechnungen mit Umsatzsteuer bereits vor der Warenlieferung oder der Leistungserbringung ausgestellt werden. Dieser Zeitraum darf aber nicht mehr als dreißig Tage betragen.

Polnisches Umsatzsteuergesetz
(Ustawa z dnia 11 marca 2004 r. o podatku od towarów i us?ug);
Änderungsgesetz zum polnischen Umsatzsteuergesetz
(Ustawa z dnia 7 grudnia 2012 r. o zmianie ustawy o podatku od towarów i us?ug oraz niektórych innych ustaw)

Quelle: Germany Trade & Invest 2013, gtai-Rechtsnews 10/2013; Foto:  © chelovek/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de