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HWK Trier | September 2026
Onlineworkshop: Attraktiver Arbeitgeber
Ein Onlineworkshop im Rahmen des Projekts Handwerk attraktiv RLP gibt Arbeitgebern nützliche Tipps rund um Arbeitsmarkt und Fachkräftemangel.
Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt die Schutzfrist. In dieser Zeit darf eine Schwangere nur arbeiten, wenn sie das ausdrücklich wünscht. (Foto: © Thanatip Srahogthong/123RF.com)
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28. September 2026
Für Schwangere definiert das Mutterschutzgesetz klare Regeln am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sollen Gefährdungen prüfen und Maßnahmen ergreifen. Ein Experte gibt Rechtstipps.
Eine Schwangerschaft führt nicht automatisch dazu, dass eine Mitarbeiterin ihren Job aufgeben muss. Arbeitgeber müssen immer beurteilen, ob die Tätigkeit Mutter oder Kind gefährdet. Nur wenn sicheres Arbeiten unmöglich ist, kommt ein Beschäftigungsverbot in Betracht. Für Arbeitgeber ist es wichtig, die verschiedenen Arten des Beschäftigungsverbots zu unterscheiden. Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel erklärt die Rechtslage.
Erfährt der Arbeitgeber von einer Schwangerschaft, muss er für die Frau den Mutterschutz am Arbeitsplatz sicherstellen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die Tätigkeit oder die Arbeitsbedingungen eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind darstellen.
Besteht eine solche Gefährdung, sieht das Mutterschutzgesetz eine klare Reihenfolge vor: Zunächst muss der Arbeitgeber versuchen, die Arbeitsbedingungen anzupassen. Reicht das nicht aus, ist zu prüfen, ob die Mitarbeiterin an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz eingesetzt werden kann. Erst wenn auch das nicht möglich ist, kommt ein betriebliches Beschäftigungsverbot in Betracht.
In der Praxis werden verschiedene Formen des Beschäftigungsverbots häufig miteinander vermischt: Es gibt betriebliche Beschäftigungsverbote und ärztliche Beschäftigungsverbote:
Laut Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere und Stillende keinen gesundheitsgefährdenden Stoffen, biologischen Arbeitsstoffen, Strahlung, starker Hitze oder Kälte sowie besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzt sein. Auch regelmäßiges Heben schwerer Lasten oder Dauertätigkeiten im Stehen sind problematisch. Besondere Bestimmungen betreffen Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Die individuelle Gefährdungsbeurteilung entscheidet über das Vorgehen.
Arbeitgeber müssen stets prüfen, ob und wie sie den Arbeitsplatz anpassen können. Erst danach einen Arbeitsplatzwechsel und erst als dritten Schritt ein vollständiges Beschäftigungsverbot. Manchmal reicht auch ein teilweiser Ausschluss von Tätigkeiten.
Ist eine Mitarbeiterin krank, liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor und es greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Geht vom Arbeitsplatz wegen der Schwangerschaft eine Gefahr aus, liegt ein Beschäftigungsverbot nach Mutterschutzgesetz vor. Diese Unterscheidung beeinflusst auch die Vergütung und die Erstattung für den Arbeitgeber.
Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt die Schutzfrist. In dieser Zeit darf eine Schwangere nur arbeiten, wenn sie das ausdrücklich wünscht. Nach der Geburt gilt in der Regel acht Wochen ein Beschäftigungsverbot, bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Zeit.
Seit dem 1. Juni 2025 gelten bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche neue Schutzfristen: ab der 13. Woche zwei Wochen, ab der 17. Woche sechs Wochen und ab der 20. Woche acht Wochen. Die Frau kann sich bereit erklären, früher zu arbeiten, kann diese Entscheidung aber widerrufen.
Kann die Schwangere ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr sicher ausüben, muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine geeignete und zumutbare andere Tätigkeit möglich ist. Durch die Umsetzung dürfen Schwangere aber keine finanziellen Nachteile treffen.
Während eines Beschäftigungsverbots zahlt der Arbeitgeber einen Mutterschutzlohn, den er im Rahmen des U2-Umlageverfahrens von der Krankenkasse zurückfordern kann. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.
Arbeitnehmerinnen behalten während eines Beschäftigungsverbots ihren Urlaubsanspruch. Fehlzeiten wegen Mutterschutz gelten als Beschäftigungszeiten. Der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch deshalb nicht wegen eines Beschäftigungsverbots kürzen.
Nach Ende des Beschäftigungsverbots kehrt die normale Beschäftigungspflicht zurück, sofern sich keine Elternzeit oder andere Schutzfristen anschließen. Bei befristeten Verträgen verlängert sich die Laufzeit nicht automatisch um die Zeit eines Beschäftigungsverbots.
Quelle: VDAA
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