Überstunden, Arbeitsvertrag

Wenns mal wieder länger dauert; sollte der Arbeitgeber vorbereitet sein. (Foto: © auremar/123RF.com)

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Überstunden richtig regeln

Betriebsführung

Die Konjunktur im Handwerk brummt, Mitarbeiter müssen derzeit so manche Überstunde machen. Aber kann der Chef seine Leute so einfach dazu verpflichten?

Mehr als 1,7 Milliarden Überstunden haben Arbeiter und Angestellte in Deutschland 2016 geleistet, so das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Davon wurde jedoch nicht einmal die Hälfte bezahlt. Da liegen die Fragen nahe, wie viele Überstunden dürfen Arbeitgeber verlangen und gibt es einen Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich? Was rechtlich gilt und wie Sie die Arbeitszeit Ihrer Mitarbeiter regeln sollten, erklärt Rechtsanwalt Thomas G.-E. Müller von Ecovis in München.

Im Gesetz sind Überstunden nicht geregelt

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Eine gesetzliche Pflicht zu Überstunden gibt es in Deutschland nicht. Ist auch im Arbeitsvertrag keine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden enthalten, muss der Arbeitnehmer nicht über die vertraglich vereinbarte Zeit hinaus arbeiten. Lediglich in Not- oder Katastrophenfällen muss der Arbeitnehmer aufgrund seiner Treuepflicht dem Arbeitgeber gegenüber Überstunden leisten.

Bei Führungskräften und Mitarbeitern mit hohem Gehalt und freier Zeitgestaltung ist die zusätzliche Bezahlung von Überstunden kein Thema. Bei anderen Mitarbeitern hingegen schon. „Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Chefs Überstunden im Arbeitsvertrag regeln: die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, ob er Überstunden leisten muss, sowie eine mögliche Vergütung, eine pauschale Abgeltung oder Freizeitausgleich“, rät Arbeitsrechtsexperte Müller.

Im Arbeitsvertrag festlegen

Warum Mitarbeiter grundsätzlich erwarten können, dass sie Geld für zusätzliche Arbeit bekommen, liegt an der vertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit. Stehen zum Beispiel 40 Stunden pro Woche im Arbeitsvertrag, dann kann ein Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er grundsätzlich nicht länger arbeiten muss. Falls doch, nur gegen Extra-Geld.

Umgekehrt gilt aber auch, dass Arbeitnehmer nicht eigenmächtig Überstunden machen dürfen und dann auf Bezahlung drängen können. Der Arbeitgeber muss Mehrarbeit des Arbeitnehmers nur dann vergüten, wenn ihm die Leistung der Überstunden auch zuzurechnen ist.

Gibt es keine Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen mit entsprechenden Überstundenregelungen, sollte der Arbeitsvertrag diese Punkte enthalten:

• Verpflichtung zur Leistung von Überstunden
• Bezahlung von Überstunden oder Freizeitausgleich
• Wie genau der Arbeitgeber Überstunden anordnen darf

Text: / handwerksblatt.de

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