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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
htw saar lädt ein zum Technologietag
Die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes lädt alle Interessierten am 24. Oktober herzlich zum Technologietag "Additive Fertigung" ein.
Überstunden zählen sollte der Arbeitgeber. (Foto: © Martin Konopka/123RF.com)
Vorlesen:
Eine Strichliste, die der Arbeitnehmer führt, reicht nicht für die korrekte Aufzeichnung von Überstunden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Bei Arbeitszeitkonten muss der Arbeitgeber sorgfältig sein: Erkennt er einen darauf aufgezeichneten Stundensaldo an, muss er die Arbeitsstunden auch auszahlen. Gibt es Streit über die Höhe des Kontostandes, muss der Mitarbeiter seinen Anspruch auf Überstundengeld nachweisen. Dafür genügen seine eigenen Aufzeichnungen aber nicht.
Der Fall: Weil ihr Chef ihre Arbeitszeiten nicht erfasst hatte, führte eine Angestellte selber Buch. Der Arbeitgeber hatte mit dem Verweis auf eine vereinbarte Vertrauensarbeitszeit kein Arbeitszeitkonto angelegt. Die Mitarbeiterin stellte daraufhin eine eigene Liste auf, in der sie überobligatorisch geleistete Überstunden eintrug und saldierte, ohne dem Arbeitgeber die Aufzeichnungen vorzulegen.
Das Urteil: Diese Dokumentation der Überstunden reicht aber nicht, um die Stunden bezahlt zu bekommen, erklärte das Gericht. Die Arbeitnehmerin könne ihren Anspruch auf Zeitgutschrift für Überstunden nicht allein dadurch nachweisen, dass sie aufgezeichnet hat, an welchen Tagen sie von wann bis wann gearbeitet hat. Sie hätte darüber hinaus darlegen müssen, dass diese Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen seien. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber die Führung eines Arbeitszeitkontos vertragswidrig unterlassen hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2015, Az.: 5 AZR 767/13
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