Ehrenamt

Wer sich in seiner Freizeit als Trainer im Fußballverein engagiert, kann die Übungsleiterpauschale nutzen. (Foto: © matimix/123RF.com)

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Steuerregeln fürs Ehrenamt

Welche Steuerregeln gelten eigentlich fürs Ehrenamt und wird der Übungsleiterfreibetrag bald steigen? Ein Überblick.

Die gute Nachricht vorweg: Die Länder-Finanzminister wollen den Übungsleiterfreibetrag um 600 auf jährlich 3.000 Euro erhöhen und das ehrenamtliche Engagement somit aufwerten. Einnahmen bis zu dieser Summe wären dann steuerfrei. Das haben sie Ende Mai 2019 in Berlin vereinbart. 

Aktuell liegt die Übungsleiterpauschale bei 2.400 Euro (Paragraf 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz). Man darf auch mehr bekommen, aber alles, was darüber hinaus ausgeht, muss ganz normal versteuert werden. Der Übungsleiterfreibetrag gilt zum Beispiel für Trainer in Fußballvereinen, für Chorleiter, Erzieher und für andere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Tätigkeiten, die nebenberuflich ausgeübt werden. Das Ehrenamt darf also nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitjobs ausmachen. Und es muss einem gemeinnützigen Zweck dienen. 

Alternativ dazu gibt es die Ehrenamtspauschale, die alle anderen Ehrenämter wie Vereinsvorstände, Schatzmeister, Platzwarte oder Gerätewarte betrifft (Paragraf 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz). Sie liegt aktuell bei 720 Euro und soll nach dem Willen der Finanzminister ebenfalls steigen: auf 840 Euro im Jahr. 

Beides kombinieren? Für ein und dasselbe Ehrenamt darf man übrigens nicht die Übungsleiterpauschale und auch noch die Ehrenamtspauschale beanspruchen. Wenn man zwei verschiedene Ehrenämter ausübt - also zum Beispiel Fußballtrainer und Schatzmeister im Verein –, dann schon.  

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Spenden: Die Länderfinanzminister wollen auch die Grenze, bis zu der ein vereinfachtes Verfahren für die Bestätigung von Spenden gilt, von 200 Euro auf 300 Euro erhöhen. 

Wie ist das mit einem Ehrenamt in der Handwerkskammer oder IHK?

Wer sich zum Beispiel als Prüfer ehrenamtlich bei der Handwerkskammer, IHK oder der Steuerberaterkammer engagiert, für den ist ebenfalls die Entschädigung bis zur Höhe von 2.400 Euro pro Jahr steuerfrei. Hier gilt also auch die Übungsleiterpauschale. 

Alternativ oder unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich (bei unterschiedlichen Tätigkeiten) kann es auch hier die Ehrenamtspauschale geben. 

Wohin damit in der Steuererklärung?

Selbstständige tragen Sie Ihre steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen in der Anlage S ein.

Arbeitnehmer tragen ihre steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen bis zu 2.400 Euro in der Anlage N ein.

Text: / handwerksblatt.de

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