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Mindestlohn: Vorsicht mit den Minijobbern!

Die Einführung des Mindestlohns im kommenden Jahr bringt wichtige Änderungen für Minijobber mit sich. Sie können ungewollt in die Sozialversicherungspflicht gleiten.

Mit Beginn des Jahres 2015 gilt der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn in Deutschland. Arbeitnehmern steht ein Brutto-Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro zu. Ein Problem tut sich dadurch bei Minijobbern auf. Für sie hat die Einführung des Mindestlohns Auswirkungen auf die maximal zulässige Arbeitszeit. Um nicht ungeplant in die Sozialversicherungspflicht zu gleiten, dürfen sie ab Januar 2015 im Monat regelmäßig maximal noch 52,9 Stunden arbeiten.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat einen aktuellen Flyer zum Mindestlohn herausgegeben
Schon 53 Stunden Arbeitszeit pro Monat wären rechnerisch bereits zu viel, da sich daraus ein Monatslohn von 450,50 Euro ergeben würde. Die genannte maximale Stundenzahl gilt allerdings nur solange, wie dem Arbeitnehmer keine Sonderzuwendungen gezahlt werden. Erhält er auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien oder sonstige Gehalts-Extras, müssen diese dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.

Mehr Dokumentationspflichten bei Minijobbern

Ebenso betroffen sind Arbeitnehmer in der sogenannten Gleitzone, die maximal 850 Euro monatlich beziehungsweise 10.200 Euro jährlich verdienen dürfen. Für sie liegt die rechnerische regelmäßige Höchstarbeitszeit ab 2015 bei 100 Stunden pro Monat.

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Parallel dazu tritt außerdem eine stärkere Nachweispflicht der Arbeitszeiten bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen (zum Beispiel Bau und Gebäudereinigung) in Kraft. Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind für diese Mitarbeiter dann täglich zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Änderungen bei geringfügig Beschäftigten

Beschäftigen Unternehmen Mitarbeiter, die in eine dieser Kategorien fallen, müssen sie also prüfen, ob bereits eine entsprechende Zeiterfassung erfolgt und die Dokumentation gegebenenfalls einführen oder anpassen. Gehören Unternehmen einer der genannten Branchen an, gilt die Aufzeichnungspflicht im Übrigen für alle Arbeitnehmer, also auch für diejenigen mit festem monatlichem Entgelt und fester vereinbarter Arbeitszeit. Der IT-Dienstleister Datev bietet zum Beispiel seinen Anwendern eine Checkliste an, mit der sie die nötigen Prüfungsschritte und Anpassungen systematisch abarbeiten können.

Eine weitere Änderung betrifft ebenfalls die geringfügig Beschäftigten: Seit der sogenannten Minijob-Reform aus dem Jahr 2013 gilt für sie das Maximalgehalt von 450 Euro. Bislang bestanden aber für Beschäftigungsverhältnisse, die es bereits vor dem 1. Januar 2013 gab, besondere Bestandsschutz- und Übergangsregelungen. Waren etwa Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro liegt, nicht von der von der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung befreit, galten sie weiterhin als „Arbeitnehmer in der Gleitzone". Ab 2015 gelten Arbeitnehmer in dieser Gehaltsspanne automatisch als geringfügig entlohnte Beschäftigte.
Hintergrund: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt 2015 von 14,9 Prozent auf 14,0 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag künftig zu gleichen Teilen. Zusätzlich können die Krankenkassen einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, den nur der Arbeitnehmer zahlt. Für die korrekte Berechnung und Abführung der Beiträge ist der Arbeitgeber zuständig. Das Gesetz hat Auswirkungen auf die abzugebenden Meldungen für Mehrfachbeschäftigte. In der Gleitzone entfällt ab Januar die bisher monatliche Meldung komplett. Mehrfachbeschäftigte über der Beitragsbemessungsgrenze werden nicht mehr wie bisher monatlich von den Krankenkassen geprüft, sondern nur noch jährlich – also per Rückschau.Foto: © senkaja/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

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