Das Handwerk ist enttäuscht vom Entwurf für das Jahressteuergesetz.

Das Handwerk ist enttäuscht vom Entwurf für das Jahressteuergesetz. (Foto: © akkamulator/123RF.com)

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Jahressteuergesetz: ZDH sieht zu wenig Impulse für neues Wirtschaftswachstum

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes mit Maßnahmen für Bürokratieabbau und Digitalisierung beschlossen. Das Handwerk kritisiert, dass der Entwurf zu wenig Investitionsanreize und Entlastungen vorsehe.

Die Bundesregierung einen Entwurf für das diesjährige Jahressteuergesetz verabschiedet. Es enthält laut Bundesfinanzministerium "wesentliche Maßnahmen" für Bürokratieabbau und Digitalisierung. "Mit dem vorliegenden Gesetz wird der fachlich gebotene Gesetzgebungsbedarf, der sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts ergeben hat, aufgegriffen", so das Ministerium. Das betreffe Anpassungen an EU-Recht und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.

Außerdem bestehe die Notwendigkeit zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das vorliegende Gesetz enthalte dazu zahlreiche Einzelmaßnahmen, die in erster Linie technischen Charakter haben.

Der Entwurf enthält diese Maßnahmen:

  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG). Die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht und Anwendungshürden sowie Anwendungsvorbehalte werden überwunden. Zudem dient die Regelung dem Ziel, die bereits vorhandenen Anreize zur Förderung einer möglichst umweltverträglichen Mobilität zu erweitern.
  • Arbeitgeber erhalten durch die neue Regelung die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses bis zu einem Betrag von 2.400 Euro jährlich pauschal mit 25 Prozent zu erheben, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG). Der Anwendungsbereich der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (etwa Aktien, GmbH-Anteile) wird auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Damit wird ein Anliegen aus der Praxis aufgegriffen und zudem einer Protokollerklärung aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Zukunftsfinanzierungsgesetz entsprochen. Künftig können danach nicht nur die geldwerten Vorteile aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden.
  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen. Die bereits heute bestehende Möglichkeit einer gemeinnützigen Überlassung von vergünstigtem Wohnraum wird nunmehr gesetzlich kodifiziert, in der Sache verbessert, damit attraktiver sowie bürokratieärmer ausgestaltet. Insbesondere wird die Grenze für die Bedürftigkeit angehoben, um der starken Mietentwicklung in Ballungsräumen begegnen zu können.
  • Änderungen bei der Biersteuer (§ 29 Absatz 2 BierStG, §§ 41, 51 BierStV). Die Maßnahmen beinhalten die Abschaffung der Brauanzeige sowie die Erhöhung der jährlich steuerbefreiten Menge von zwei Hektoliter auf fünf Hektoliter Bier. Sie führen zu einer Reduzierung des Bürokratieaufwands für Bürgerinnen und Bürger und dem damit einhergehenden Verwaltungsaufwand.

Außerdem sind folgende Regelungen enthalten:

  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG)
  • Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 10 EStG)
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre
  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO)
  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3 ErbStG
  • Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken
  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 UStG)
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG)
  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG)

EntwürfeHier finden Sie den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2024 und den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2024.

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"Das vom Kabinett beschlossene Jahressteuergesetz 2024 enthält insgesamt zu wenig Investitionsanreize und Entlastungen, um signifikant dazu beizutragen, Wirtschaftswachstum zu entfachen", so der Kommentar von Jörg Dittrich, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. Positiv sei jedoch die vorgesehene Wiedereinführung der Wohnungsgemeinnützigkeit, um dem akuten Wohnungsmangel zu begegnen. Es seien aber mehr Maßnahmen nötig, um die Krise am Bau zu bewältigen – besonders die "überfällige" Umsetzung des 14-Punkte-Pakets für den Wohnungsbau.

Die Bundesregierung lasse mit dem Gesetzentwurf zu viele steuerpolitische Spielräume ungenutzt, angesichts der wirtschaftlich schwierigen Lage in Deutschland sei das heikel. Dittrich: "Das vorliegende Gesetz nimmt im Wesentlichen Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung vor, reagiert auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH, aber eigene steuerpolitische Impulse lässt es vermissen. Dabei wären gerade zum jetzigen Zeitpunkt für die Unternehmen neben dem Abbau von Bürokratie weitere Anreize für Investitionen und steuerliche Entlastungen dringend angezeigt."

Handwerk gegen Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Jörg Dittrich Foto: © Handwerkskammer Dresden/André WirsigJörg Dittrich Foto: © Handwerkskammer Dresden/André Wirsig

Der Handwerkspräsident hofft darauf, dass die Regierung die kalte Progression angeht, wie es Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) angedeutet hätte. Die geplanten umsatzsteuerlichen Neuregelungen brächten dagegen zusätzliche Belastungen für die Betriebe des Handwerks. "Zum einen führt die abermalige Anhebung der Kleinunternehmergrenze zu einem unfairen Wettbewerb gegenüber niedergelassenen Betrieben und gefährdet so Arbeits- und Ausbildungsplätze. Zum anderen führt die geplante Änderung beim Vorsteuerabzug zu einer massiven Einschränkung der Anwendung der Ist-Versteuerung."

Die Kunden von Ist-versteuernden Unternehmern dürften die Vorsteuer künftig erst bei Zahlung der Rechnung geltend machen. Dies habe einen erhöhten Verwaltungsaufwand bei Kunden zur Folge, sodass Ist-versteuernde Handwerksunternehmen künftig entweder zur Soll-Versteuerung gedrängt oder von der Auftragsvergabe ausgeschlossen werde. "Die Ist-Versteuerung ist jedoch für die Liquidität der großen Mehrheit der Handwerksbetriebe von großer Bedeutung, die geplante Neuregelung vor diesem Hintergrund für die kleinen und mittelständischen Betriebe äußerst schädlich."

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Text: / handwerksblatt.de

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