NRW: Corona-Tests dürfen nur noch 24 Stunden alt sein
Seit 10. November gilt in NRW eine neue Corona-Schutzverordnung. Corona-Tests für den Friseur- oder Cafébesuch dürfen jetzt nur noch 24 Stunden alt sein. Auch für die Gastronomie gibt es neue Regeln.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Corona-Schutz im Betrieb
Am 10. November ist in Nordrhein-Westfalen eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft getreten. Neu ist vor allem, dass PCR- und Antigen-Schnelltests jetzt nur noch 24 Stunden gültig sind, darauf weist die Handwerkskammer Südwestfalen hin. Vorher waren die Tests 48 Stunden lang gültig. Den Test benötigen Nicht-Geimpfte oder Nicht-Genesene, wenn sie zum Beispiel zum Friseur oder ins Café gehen möchten.
Bei körpernahen Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Körperpflege, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher und Orthopädietechniker, etc.) gilt demnach:
- Körpernahe Dienstleistungen dürfen wie bisher nur von geimpften, genesenen oder getesteten Personen (3G) in Anspruch genommen werden.
- Schülerinnen und Schüler gelten außerhalb der Ferienzeiten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
- Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
Ausnahmen:
Medizinische oder pflegerische Dienstleistungen dürfen nach Angaben der HWK Südwestfalen ohne Test in Anspruch genommen werden.
Das gelte für
- Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker/-Schuhmacher, Zahntechniker)
- Medizinische Fußpflege, Fußpflege von behinderten Menschen und älteren/hilfebedürftigen Personen
- In seltenen Ausnahmefällen auch im Bereich Kosmetik (medizinisch indizierte Akne-Behandlungen oder ähnliches.)
Corona-Schutzverordnung NRW Die Corona-Schutzverordnung NRW in der ab 10. November gültigen Fassung als pdf
Darüber hinaus gilt:
- Testpflicht für Kunden und Behandler/ (die nicht immunisiert sind) = höchstens 24 Stunden zurückliegender Schnelltest und PCR-Test. Wenn der Behandler/die Behandlerin dies dokumentiert und kontinuierlich an einer Beschäftigtentestung durch den Arbeitgeber teilnimmt, genügt die zweimal wöchentliche Testung.
- Unternehmen, die ihren Beschäftigten das Angebot von kostenlosen Corona-Schnelltests machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder geschultem Personal durchführen oder bei offiziellen Teststellen/Testzentren auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen.
- Tests bei Kunden sind nicht zulässig. Bei dringenden medizinischen oder pflegerische Behandlungen und wenn der gesundheitliche Zustand der Person eine Testung nicht zulässt, entfällt die Testpflicht. Das ist zum Beispiel der Fall bei mobiler Fußpflege von alten und pflegebedürftigen Personen, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten ist, ein Testzentrum aufzusuchen.
- Personen, die im Rahmen ihrer Berufsausübung an Veranstaltungen in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz teilnehmen, etwa Fotografen, ist kein PCR-Test mehr notwendig. Es gilt aber folgendes:
- mindestens medizinische Maske
- für nicht immunisierte Personen (geimpft oder genesen) = Beschäftigtentestung oder höchstens 24 Stunden zurückliegender Schnelltest oder PCR-Test. - Für unter 16-jährige Schüler ist nun doch kein Schülerausweis erforderlich. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten auf Grund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder eine Immunisierungs- oder Testnachweis noch eine Schulbescheinigung. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Sollten Auszubildende demnach keine Schule haben, ist die ggf. notwendige Testung in anderer Weise sicherzustellen.
- Die Handwerkskammer empfiehlt weiterhin die Aufnahme der Daten zur Kontaktnachverfolgung. Eine eindeutige gesetzliche Regelung gibt es zurzeit nicht.
- Die Kontrolle von Immunisierungs-/Testnachweisen von Kunden muss durch durch das Unternehmen erfolgen. Eine betriebliche Dokumentation hinsichtlich der Kontrolle von Immunisierungs-/Testnachweisen von Kunden ist nicht vorgeschrieben.
Es bleibt bei folgender Regelung für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen:
Nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte, die mindestens fünf Werktage hintereinander auf Grund von Urlaub und vergleichbarer Dienst- und Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber ein Negativtestnachweis (Schnell- oder PCR-Test) vorlegen.
In der Gastronomie gilt ab sofort:
Auf das Tragen der Maske im Innenbereich kann wie bisher an festen Sitz- und Stehplätzen verzichtet werden. Neu ist, dass zwischen Tischen kein Mindestabstand von 1,5 Metern mehr bestehen muss.
Quelle: HWK Südwestfalen
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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