"Der Teufel steckt im Detail"
Bauvertragsrecht: Ab dem 1. Januar gelten neue Regelungen, die Chancen und Risiken enthalten.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Baurecht
Das Baurecht steht vor einschneidenden gesetzlichen Veränderungen, die erheblichen Anpassungsbedarf in den betrieblichen Abläufen der Bau- und Ausbaubetriebe mit sich bringen werden." Dieses Fazit zog Günther Jansen, Richter am Oberlandesgericht Hamm a. D. und Vorsitzender der Bauschlichtungsstelle der HWK Münster, in Ahaus am Ende einer gemeinsamen Veranstaltung der Handwerkskammer und Kreishandwerkerschaften im Kammerbezirk zur bevorstehenden Einführung des neuen Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018.
Insbesondere die Einführung eines einseitigen Anordnungsrechts zugunsten der Besteller von Bauleistungen und die formstrengen Sonderregelungen zum Verbraucherbauvertrag machten eine eingehende Überprüfung der betriebsinternen Abläufe erforderlich. Als positiv bewerte Jansen die neuen Regelungen zur Abnahme und Zustandsfeststellung der fertiggestellten Leistung, die in Zukunft dazu führen würden, dass zahlungsunwillige Kunden die berechtigten Vergütungsansprüche von Handwerkern nicht einfach durch Nichtstun aussitzen könnten.
Detailfragen bergen erhebliches Streitpotential
Daneben gelte es, sich relativ schnell auf die ebenfalls zum 1. Januar in Kraft tretende Ersatzfähigkeit der Kosten für den Aus- und Einbau von mangelhaften Baumaterialen im Kaufvertragsrecht einzustellen. Gerade diese Regelung schließe eine durch das Handwerk seit langem als ungerecht empfundene Lücke, berge aber auch in Detailfragen erhebliches Streitpotenzial in sich. Die Frage, wann die vom Gesetz geforderte "bestimmungsgemäße Verwendung" eines Baustoffes vorliege, werde die Gerichte wahrscheinlich eingehend beschäftigen.
"Dass der Teufel in den Details dieser Regelung stecken kann", erläuterte Jansen am Beispiel der im Handwerk weit verbreiteten Kulanzleistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Da der Handwerker im Verhältnis zu seinem Kunden nicht zur Gewährleistung verpflichtet sei, müsse ihm der Großhändler in diesen Fällen weder neues Material zur Verfügung stellen noch die Kosten für Aus- und Einbau übernehmen.
Verlust von Vergütungsansprüchen
Die Frage des Verlusts von Vergütungsansprüchen spielte auch eine große Rolle im Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Karsten Felske, Justiziar und stv. Geschäftsführer der HWK, der sich mit den Auswirkungen der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Verbraucherrechterichtlinie im Handwerk beschäftigte:
Auch hier "stecke der Teufel im Detail", wenn man sich vergegenwärtige, dass der Gesetzgeber durch diese Richtlinie bereits vor geraumer Zeit sehr strenge formale Regelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen habe, deren Verletzung trotz einwandfreier Leistungserbringung zu einem vollständigen Verlust des Vergütungsanspruchs des Handwerkers führen könne.
Dr. Felske nannte als Beispiel einen Zweiradmechaniker aus Münster. Der habe auf diese gewichtigen gesetzlichen Änderungen reagiert, indem er auf die besonders risikoreichen Vertragsabschlüsse außerhalb von Geschäftsräumen vollständig verzichte und stattdessen Reparaturverträge nur noch nach Abholung der Fahrräder beim Kunden in seinen Geschäftsräumen abschließe.
Kontakt: Dr. Karsten Felske, Tel.: 0251/ 5203-219.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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