Wenn die Malerarbeiten der Erhaltung oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen, kann der Betrieb eine Sicherheit verlangen.

Wenn die Malerarbeiten der Erhaltung oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen, kann der Betrieb eine Sicherheit verlangen. (Foto: © visivasnc /123RF.com)

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Gibt es eine Bauhandwerkersicherung für Malerarbeiten?

Sind Malerarbeiten als Bauarbeiten zu werten? Ja, wenn sie der Instandhaltung dienen, sagt das Oberlandesgericht Karlsruhe. Der Malerbetrieb konnte deshalb eine Bauhandwerkersicherung verlangen.

Wenn Malerarbeiten als Bauarbeiten zu werten sind, dann kann der Auftragnehmer hierfür eine Bauhandwerkersicherung verlangen. Die Abgrenzung zum reinen Werkvertrag – für den es keine Bauhandwerkersicherung gibt – wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe nun konkretisiert. Bei wertender Betrachtung müssen die Maßnahmen der Erhaltung oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen.

Das Fall

Ein Ehepaar ließ seine Doppelhaushälfte streichen. Im Angebot des Malerunternehmen stand unter anderem: "Kleine Schäden des Untergrundes mit zementhaltiger Spachtelmasse bei spachteln und nachschleifen". Weiter sah das Angebot Arbeiten an einem vorhandenen Holzuntergrund vor, welche das Schleifen, das Ausbessern von Schäden am Holz, das Grundieren, das Vorlackieren sowie das anschließende Anstreichen des Holzes enthielten. Im Ergebnis hatte die Handwerksfirma auch Schäden ausgebessert und einen Riss an einer Balkondecke geöffnet, grundiert und verspachtelt. 

Der Maler stellte eine Schlussrechnung über 11.229,76 Euro und forderte außerdem eine Bauhandwerkersicherung, beispielsweise durch eine Bankbürgschaft. Diese kann ein Auftragnehmer nach § 650 f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einem Bauvertrag verlangen.

Das Ehepaar lehnten mit der Begründung ab, hier liege kein Bauvertrag vor, sondern ein einfacher Werkvertrag.

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Die Entscheidung

Das Landgericht Konstanz hat mit Urteil vom 14. Juli 2021 (Az. B 4 O 391/20) dem Maler die Sicherheitsleistung zugesprochen. Es sah hier einen Bauvertrag. Denn die Arbeiten seien nicht nur eine kosmetische Ausbesserung der Fassade gewesen, sondern die Putz- und Anstricharbeiten seien mit Substanzeingriffen verbunden gewesen. Diese seien als Instandhaltungsarbeiten im Sinne eines Bauvertrags nach § 650 a Abs. 2 BGB anzusehen. 

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat dieses Urteil bestätigt und folgende Grundsätze aufgestellt:

  •  "Ob bei einem Vertrag über die Instandhaltung von Bauwerken das Werk für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch nach § 650 a Abs. 2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist, ist bei einer wertenden Betrachtung unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu § 638 BGB a. F. zu beurteilen. Ergibt diese wertende Betrachtung, dass die Instandhaltungsarbeiten der Erhaltung und/oder der Funktionsfähigkeit des Bauwerks dienen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese von wesentlicher Bedeutung sind mit der Folge, dass die Vorschriften des Bauvertragsrechts Anwendung finden.

  • Sofern im Einzelfall Malerarbeiten sich nicht auf den bloßen Anstrich der Fassade eines Hauses beschränken, sondern darüber hinaus die Reparatur von Schäden des Untergrundes wie etwa Setz- und Spannungsrissen umfassen, dienen sie bei einer solchen wertenden Betrachtung der Wiederherstellung der Funktion der Fassade. Sie sind daher von wesentlicher Bedeutung im Sinne des § 650 a Abs. 2 BGB."

Kein Verbraucherbauvertrag

Hier lag laut OLG auch kein Verbraucherbauvertrag nach § 650 i Abs. 1 BGB vor, bei dem eine Bauhandwerkersicherung ausgeschlossen wäre. Die Malerfirma "wurde weder zum Bau eines Gebäudes noch zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet. Erhebliche Umbaumaßnahmen müssen dem Bau eines neuen Gebäudes gleichkommen; da dieser stets mehrere Gewerke erfasst, fallen Verträge eines Verbrauchers mit einem Unternehmer über ein einzelnes Gewerk daher schon nicht unter § 650 i Abs. 1 BGB", so das OLG wörtlich.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15. Dezember 2021, Az. 25 U 342/21; rechtskräftig, die Berufung wurde danach zurückgekommen. Verbraucherbauvertrag Keine Bauhandwerkersicherung von privaten Bauherren! > Hier mehr lesen!DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

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