Konkurrent darf DSGVO-Verstoß nicht abmahnen
Mitbewerber haben kein Recht, Unternehmen wegen Datenschutzverstößen abzumahnen, sagt das Landgericht Magdeburg. Nur die Betroffenen dürfen das.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Das aktuelle Datenschutzrecht
Nur die Person, deren Rechte auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wurden, darf gegen ein Unternehmen wegen DSGVO-Verstoß vorgehen.
Der Fall
DSGVO: So klappt´s auch mit dem Datenschutz. → Für praxisnahe Tipps hier weiterlesen!
Ein Apotheker verkaufte Medikamente über das Internet, auch über Amazon. Dabei wurden Kundendaten bei Amazon gespeichert. Eine Einwilligung zur Speicherung und Verarbeitung ihrer gesundheitsbezogenen Daten gaben die Kunden nicht. Die Daten werden von Amazon auch an Dritte, wie etwa verbundene Unternehmen, Partnerunternehmen und Dienstleiter weitergegeben. Ein Konkurrent klagte wegen Verletzung der Datenschutzvorschriften.
Das Urteil
Das Landgericht urteilte, dass die DSGVO ein abschließendes Sanktionssystem enthält, welches nur der Person, deren Rechte auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden sind – oder der Aufsichtsbehörde oder einem Verband – eine Rechtsdurchsetzung erlaubt. Sie räumt dem Mitbewerber keine Recht ein. Es entspreche daher nicht dem Willen des Verordnungsgebers, wenn über das Wettbewerbsrecht Dritte klageberechtigt wären.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 18. Januar 2019, 36 O 48/18
Praxistipp: Die Gerichte sind sich nicht einig, ob DSGVO-Verstöße abmahnfähig sind. Jeder Unternehmer sollte deshalb überprüfen, ob er seine Informationspflichten erfüllt und alle erforderlichen Einwilligungen vorliegen.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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