Zwei GmbH-Geschäftsführer forderten die Löschung ihrer Unterschriften und Privatadressen aus dem Handelsregister.

Zwei GmbH-Geschäftsführer forderten die Löschung ihrer Unterschriften und Privatadressen aus dem Handelsregister. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Handelsregister: Private Daten kann man löschen lassen

Unterschrift und Privatadresse eines GmbH-Geschäftsführers müssen nicht im Handelsregister stehen. Betroffene durften diese Daten aus dem Register streichen lassen, entschied der Bundesgerichtshof.

Daten, die nicht in das Handelsregister eingetragen werden müssen, brauchen dort gespeichert zu werden. Zwei GmbH-Geschäftsführer hatten ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung nach der DSGVO widerrufen und eine Löschung ihrer Unterschrift und Privatadresse gefordert. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof urteilte. 

Der Fall

Im Februar 2021 stellten zwei GmbH-Geschäftsführer beim Amtsgericht Hamburg einen Antrag. Ihre Gesellschaften hielten Anteile an einer gemeinsamen GmbH & Co. KG. Sie verlangten, zwei Dokumente im Handelsregister durch neue Versionen zu ersetzen: Statt Privatadressen standen nun Gesellschaftsadressen darin, statt Unterschriften der Vermerk "gez".

Das Amts- und Registergericht hatte abgelehnt, das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg bestätigte dies. Es war der Ansicht, eine Löschung von Unterschriften und Privatadressen erreiche nicht das Ziel des Art. 17 I b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, das "Recht auf Vergessenwerden"). Denn die Daten blieben ja an anderer Stelle im Handelsregister einsehbar. Deshalb fehle ein "rechtliches Interesse" der Betroffenen.

Die Entscheidung

Der BGH sieht das anders und stellte klar: Ein solches Interesse, wie es das OLG es fordere, verlange das Gesetz, also der Art. 17 DSGVO gar nicht. Man verfehle den Sinn der informationellen Selbstbestimmung, wenn man auf einsehbaren Daten an anderer Stelle verweise, so die Bundesrichterinnen und -richter. Die Antragsteller können sich laut BGH mittels der teilweisen Löschung aus dem Register vor Missbrauch ihrer Daten schützen. Kriminelle, die nur diesen Registereintrag prüfen, fänden die Unterschriften und Privatadressen dort immerhin nicht mehr. 

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Die Geschäftsführer hätten mit ihrem Antrag auf Löschung ihre Einwilligung zur Verarbeitung der Daten widerrufen. Damit fiel die rechtlich Grundlage der Datenverarbeitung weg. 

Auch sonst gebe es keine datenschutzrechtlichen Gründe für eine Speicherung der Daten, betonte der BGH. Das Registergericht habe keine Pflicht, Daten, die nicht eingetragen werden müssen (sogenannte überobligatorische Daten), trotz widerrufener Einwilligung zu speichern. Das Handelsregister müsse keine Unterschriften oder Privatadressen von Geschäftsführern führen, deren Gesellschaften wiederum Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind. 

Keine Pflicht zur Dauerspeicherung

Eine Rechtsgrundlage zum Speichern überobligatorischer Daten existiere gerade nicht. Auch § 9 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch  schreibe keine Offenlegung der eingereichten Dokumente vor. Die Vorschrift umfasse auch nachträglich datenschutztechnisch korrigierte Dokumente, stellte der BGH klar. Das Handelsregister diene nur der Einsicht in geltende Rechtsverhältnisse, betonten die Karlsruher Richterinnen und -richter. Das Originaldokument bleibe auch einsehbar – man führe es nur aus dem Registerordner in die schwieriger zugängliche Registerakte über.

Auch öffentliche Interessen rechtfertigen keine Datenverarbeitung, stellte das Gericht fest. Das Gesetz regele die Handelsregisterpublizität so detailliert, dass kein Raum für weitere öffentliche Interessen bleibe.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2026, Az. II ZB 2/25

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Text: / handwerksblatt.de

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