Handwerkerkosten: Keine Steuerermäßigung bei Vorauszahlung
Achtung: Einen Steuerabzug für Handwerkerleistungen gibt es erst bei erbrachter Leistung. Nicht bei einer Vorauszahlung! Mehr zum Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Steuerbonus für Handwerker-Rechnung: Was Sie wissen sollten
Eine Vorauszahlung reicht nicht für die Steuerermäßigung auf Handwerksleistungen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil klargestellt. Erst muss die Leistung erbracht sein und der Rechnungsbetrag überwiesen, dann kann der Kunde den Steuerabzug nach § 35a Abs. 3 EStG beim Finanzamt geltend machen.
Ein Ehepaar hatte im Herbst 2022 ein Handwerksunternehmen für Austausch ihrer alten Ölheizung sowie für Sanitärarbeiten in ihrem Haus beauftragt. Die Kunden schlugen dem Handwerker per E-Mail vor, zwei Drittel der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits Ende 2022 in Rechnung zu stellen. Eine Reaktion des Handwerksbetriebs erfolgte nicht. Dennoch überwiesen sie kurz vor Jahresende insgesamt 5.242 Euro für die Lohnkosten an das SHK-Unternehmen, um diese steuerlich geltend machen zu können.
Die Arbeiten wurden ab Januar 2023 durchgeführt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 machte das Ehepaar die Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend. Ihrer Meinung nach komme es auf den Zeitpunkt der Zahlung an, argumentierten sie gegenüber dem Finanzamt. Zudem liege aufgrund der jeweiligen Angebote eine Rechtsgrundlage für die Zahlungen vor.
Sparen mit der Handwerkerrechnung Pro Jahr können 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handwerker-Lohnkosten (nicht Materialkosten) abgesetzt werden - was eine Ersparnis von bis zu 1.200 Euro Steuern bedeuten kann. Ein Ehepaar, das zusammen veranlagt wird, kann den Bonus nur einmal nutzen.
Das Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, weil im Streitjahr - also 2022 - weder Rechnungen des Handwerksbetriebs vorlägen noch Handwerkerleistungen erbracht worden seien.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die daraufhin dagegen erhobene Klage der Kunden ab (Urteil vom 18.07.2024, Az. 14 K 1966/23 E). Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setze unter anderem voraus,
- dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten habe (mit Angaben zu Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung)
- und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sei.
Beides sei im Streitjahr nicht erfüllt.
Die Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung solcher Vorauszahlungen widerspreche auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung, so die Richter.
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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