Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll rückwirkend zunächst ab dem 10. Juli bis zum 31. Oktober dieses Jahres gelten.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll rückwirkend zunächst ab dem 10. Juli bis zum 31. Oktober dieses Jahres gelten. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Flutkatastrophe: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Für von der Hochwasserkatastrophe betroffene Unternehmen wird die Insolvenzantragspflicht vorübergehend ausgesetzt. Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 gelten.

Die Bundesregierung hat die vom Bundesjustizministerium (BMJV) vorgelegte Formulierungshilfe zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen der Unwetterkatastrophe beschlossen. Sie sieht dann eine vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, wenn der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von Betrieben auf die Folgen der Flutkatastrophe im Juli 2021 zurückzuführen ist. Die Formulierungshilfe wird nun den Koalitionsfraktionen zur Umsetzung übersandt.

FormulierungshilfeDie ausführliche Formulierungshilfe des Justizministeriums finden Sie hier.Sie soll Unternehmen zugutekommen, die über ein tragfähiges Geschäftsmodell verfügen, bei denen aber nicht sichergestellt ist, dass staatliche Finanzhilfen rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei den Unternehmen ankommen würden. Das soll verhindern, dass Unternehmen Insolvenzanträge stellen müssen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten angesichts der staatlichen Finanzhilfen und auch unter Gläubigerschutzgesichtspunkten nicht erforderlich sind.

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Aussetzung gilt rückwirkend

Eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung würde bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person im Gesellschafterkreis zu der straf- und haftungsbewehrten Verpflichtung der Geschäftsleiter führen, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Für Vorstände von Vereinen und anderen Rechtsträgern besteht im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine zwar nicht strafbewehrte, aber haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll nur gelten, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Die Regelung soll rückwirkend ab dem 10. Juli bis zum 31. Oktober dieses Jahres gelten. Außerdem sieht der Entwurf eine Verordnungsermächtigung für das BMJV vor, sodass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 31. März 2022 verlängert werden könnte.

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Text: / handwerksblatt.de

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