Arbeitnehmer, die Kinder wegen einer Schließung der Schule oder KiTa ihre Kinder zuhause betreuen und nicht arbeiten können, erhalten künftig 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls vom Staat erstattet.

Arbeitnehmer, die Kinder wegen einer Schließung der Schule oder KiTa ihre Kinder zuhause betreuen und nicht arbeiten können, erhalten künftig für maximal für sechs Wochen 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls vom Staat erstattet. (Foto: © Jozef Polc/123RF.com)

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Entschädigung für Arbeitnehmer bei Schul- und Kita-Schließung

Berufstätige Eltern, die wegen Schul- und Kindergärtenschließungen ihre Kinder selbst betreuen müssen, bekommen ab sofort eine gesetzliche Entschädigung.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) enthält jetzt eine Entschädigung für Arbeitnehmer, die wegen Schul- und Kindergärtenschließungen ihre Kinder selbst betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass die Eltern keine zumutbaren Alternativen für die Betreuung haben.

Das IfSG wird um eine Regelung erweitert, wonach Arbeitnehmer 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls vom Staat erstattet bekommen. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Schließungszeitraum außerhalb der Schulferien liegt. Die Entschädigung wird maximal für sechs Wochen gezahlt und ist auf 2.016 Euro je vollen Monat gedeckelt. 

Den Anspruch auf Entschädigung gibt es, wenn Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und hilfebedürftig sind. Der Gesetzgeber geht von 1,36 Millionen betroffenen Beschäftigten aus.Themenspecial Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Corona-Krise

Ausnahmen vom Grundsatz "Kein Lohn ohne Arbeit"

Einen Überblick über die gesetzliche Neuregelung gibt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich den Arbeitslohn nur zahlen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich arbeitet. "Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn", so Fuhlrott. Aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes gibt es hiervon aber einige Ausnahmen:

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Ist der Arbeitnehmer erkrankt, muss der Arbeitgeber etwa Lohnfortzahlung leisten (nach Entgeltfortzahlungsgesetz). Auch hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, während seines Urlaubs bezahlt zu werden (nach Bundesurlaubsgesetz). Gibt es keine solche Ausnahme, die dem Arbeitnehmer einen Lohnanspruch zugesteht, obwohl er nicht arbeitet, erhält er keinen Arbeitslohn.

Vor diesem Problem standen und stehen viele Eltern allerdings derzeit: Die Schulen und KiTas haben derzeit wegen behördlicher Verfügungen als Schutz vor dem Corona-Virus geschlossen. Kinder müssen zuhause betreut werden. In einer solchen Ausnahmesituation darf sich der Arbeitnehmer zwar auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Es ist ihm in einer solchen Situation nicht zumutbar, zur Arbeit zu gehen.

Keine Pflichtverletzung, aber auch kein Geld

Arbeitnehmer, die in einer solchen Situation zuhause bleiben, handeln damit zwar nicht pflichtwidrig. Wer allerdings keiner Home-Office-Tätigkeit nachgehen und von zuhause nicht arbeiten kann, erhält in einer solchen Situation auch kein Geld mehr von seinem Arbeitgeber. Es bleibt nur die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen.

Zwar gibt es eine Ausnahmevorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach der Arbeitnehmer sein Gehalt vorübergehend weiter erhält, wenn er aufgrund eines durch ihn nicht zu verschuldenden Umstands seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Diese Norm ist aber in vielen Arbeitsverträgen standardmäßig ausgeschlossen. Zudem kann hieraus ein Lohnanspruch nur für eine vorübergehende Zeit, also maximal eine Woche hergeleitet werden.

"Arbeitnehmer können so schnell in eine existenzbedrohliche Situation kommen. Der Lohn wird nicht mehr gezahlt, aber der Lebensunterhalt muss weiter finanziert werden", so Fuhlrott.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Krise hat der Gesetzgeber nun gehandelt und das "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" am 25.März 2020 im Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat muss dem Gesetz am 27. März zwar noch zustimmen, was aber als sicher gilt. Das Gesetz soll dann bereits ab dem 30. März 2020 in Kraft treten.

Text: / handwerksblatt.de

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