Auch Schwarzarbeit verpflichtet zum Unterhalt
Wer schwarz arbeitet, muss aus diesen Einnahmen Unterhalt zahlen. So hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Offensiv gegen Schwarzarbeit
Kindesunterhalt muss auch aus nicht versteuertem Geld bezahlt werden. Vorausgesetzt, der Unterhaltsberechtigte weist nach, dass der Unterhaltspflichtige schwarz arbeitet. Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein mit.
Bei der Bemessung von Kindesunterhalt wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen als Maßstab genommen: Von diesem Einkommen wird ein so genannter Selbstbehalt abgezogen, nach dem verbliebenen Betrag bemisst sich die Unterhaltszahlung. Fehlen Einkünfte, so muss geprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt leistungsfähig ist. Dazu kann auch ein sogenanntes fiktives Einkommen zur Berechnung herangezogen werden.
Schwarzarbeit nachgewiesen
Der Vater behauptete, er könne keinen Kindesunterhalt zahlen, da er nicht leistungsfähig sei und Hartz IV beziehe. Zwei Ausbildungen hatte der Mann abgebrochen, so dass es schwierig war, zu prognostizieren, welches Einkommen er in Zukunft erzielen könne. Die Mutter behauptete, dass der Vater auf Baustellen schwarz arbeite und nannte einen Betrieb, wo er dies tue. Außerdem benannte sie Zeugen aus ihrem und seinem Freundeskreis. Der Vater habe geprahlt, er würde 2.400 Euro pro Monat schwarz verdienen.
Daraus schloss das Gericht, dass er leistungsfähig sei und verurteilte ihn dazu, den Mindestunterhalt von 109 Euro monatlich zu zahlen. Die Mutter habe für das unterhaltsberechtigte Kind plausibel dargelegt, dass der Vater schwarz arbeite. Der Vater hätte dann beweisen müssen, dass dem nicht so sei.
Fiktives Einkommen wird angerechnet
Dies habe er nicht getan. Auch wenn er nicht mehr schwarz arbeite, müsse er den Betrag zahlen. Da Schwarzarbeit jederzeit beendet werden dürfe, weil sie gesetzeswidrig und damit auch unzumutbar sei, könnten die daraus erzielten Einkünfte nicht bei der Berechnung des künftigen Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden, erläuterten die Richter. Für den betreffenden Zeitraum sei deshalb ein – ordnungsgemäß versteuertes und um entsprechende Sozialversicherungsbeiträge gekürztes – fiktives Einkommen zugrunde zu legen.
Für die komplizierte Berechnung dieses fiktiven Einkommens hatte das Gericht eine Lösung parat: Der Lohn aus der Schwarzarbeit wurde als Bruttolohn unterstellt und die Hartz IV-Leistungen abgezogen. Auch danach sei der Vater leistungsfähig und müsse zahlen.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juni 2012, Az.: 9 UF 292/11
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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