Wenn die Ex-Frau zum Vollstrecker wird...
"Die Frau weint vor der Hochzeit, der Mann danach" lautet ein polnisches Sprichwort. Besonders groß fallen die Tränen bei Unternehmern aus, wenn die Ehe in die Brüche geht, das gesamte Vermögen im Betrieb steckt und die Ex-Frau zum Vollstrecker wird. Dabei ist ein sachliches Gespräch für beide Seiten der bessere Weg.
Bei einer Scheidung geht es hoch her. "Den mach ich kaputt" ist ein Vorsatz, den Heike Dahmen-Lösche schon häufig von ihren Klientinnen gehört hat. Besonders hart kann es einen Betriebsinhaber treffen. "Schlimm wird es für ihn, wenn das gesamte Geld in der Firma steckt, die Immobilie zum Firmenvermögen gehört und keine weiteren Werte vorhanden sind", erklärt die Fachanwältin für Familienrecht.
Richtig bitter wird es, wenn die Partner keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird zunächst festgestellt, wie viel Vermögen die Eheleute nach dem Ja-Wort jeweils angehäuft haben. Wenn der eine Ehepartner mehr auf die hohe Kante gelegt hat als der andere, kann es zu einem "Zugewinnausgleich" kommen. Dazu werden die Vermögenszuwächse der Ehepartner miteinander verglichen. Wer mehr hat, muss die Hälfte der Differenz abtreten.
Die "Ex" kann die Existenz der Firma gefährden
"Sobald die Entscheidung über den Zugewinnausgleich rechtskräftig ist, kann die Ehefrau Vollstreckung betreiben", so Dahmen-Lösche. Ist der Betriebsinhaber dann nicht zahlungsfähig, könne die Ehefrau das Firmenvermögen des Einzelunternehmers sowie dessen Beteiligungen an Personal- und Kapitalgesellschaften pfänden und dadurch die Existenz des Unternehmers und des Unternehmens gefährden.
Dass Unternehmer dies nicht ohne weiteres hinnehmen wollen, weiß Dahmen-Lösche aus langjähriger Beratungspraxis. "Häufig versuchen sie bei Unterhaltsfragen, ihre Gewinne durch Abschreibungen, Rückstellungen und höhere Investitionen zu mindern", so die Autorin zweier Fachbücher. Hier gilt die Devise: Je niedriger der Gewinn, desto geringer fällt der Unterhalt aus, den die Ex-Gattin erhält. Doch diese Rechnung geht nicht immer auf. "Auch wenn die Gewinnverkürzungen mit steuerlich legalen Mitteln vorgenommen wurden, sind sie unterhaltsrechtlich nicht immer hinzunehmen", erklärt die Juristen. Im Klartext: Unter Umständen müssen die Abschreibungen oder Rückstellungen dem Gewinn wieder hinzugefügt werden.
Mit einer fairen Vereinbarungen fahren beide besser
Dahmen-Lösche ist jedoch keine Freundin solcher Tricks. Die Fachanwältin für Familienrecht, die eine Kanzlei in Düsseldorf und in Duisburg hat, befürwortet eine sachliche und ruhige Auseinandersetzung. Mit einer gemeinsam ausgehandelten Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung fahren beide aus ihrer Sicht besser. "Das ist fair gegenüber der Ehefrau, die den Betrieb oft mit aufgebaut hat, und der Betriebsinhaber vermeidet einen jahrelangen Prozess, der nur das Unternehmen belastet."
Eine gütliche Trennung ist auch wichtig, wenn die Ehefrau bisher im Betrieb mitgeholfen hat. "Wenn sie nicht zu sehr zerstritten sind, sollte sie dort auch weiter arbeiten können", rät Dahmen-Lösche. Ihr fristlos zu kündigen, kann aus zweierlei Hinsicht zum Bumerang werden. Da sie ohne Einkommen dasteht, muss der Ehemann mehr Unterhalt überweisen. Zudem ist eine Scheidung kein Kündigungsgrund. Wenn sie einen Arbeitsvertrag besitzt, ist sie ein Mitarbeiter wie jeder andere auch.
"Es ist alles Verhandlungssache"
Zu den Fragen, die im Rahmen eines Ehevertrags geklärt werden sollten, gehört etwa der Versorgungsausgleich. Für den Ruhestand sichern sich viele Selbstständige über eine Lebensversicherung auf Rentenbasis ab. Im Ehevertrag können beide vereinbaren, dass die Altersversorgung des Unternehmers aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Im Gegenzug kann sich der Ehemann bereit erklären, einen höheren Unterhalt oder höheren Zugewinnausgleich zu zahlen. "Es ist alles Verhandlungssache", meint Dahmen-Lösche. Es sei aber auch denkbar, den Versorgungsausgleich der Höhe nach oder zeitlich zu begrenzen.
Kniffelig wird es bei einer Lebensversicherung auf Rentenbasis, wenn beide vorübergehend getrennt leben möchten – etwa weil sie ihren Kindern keine Scheidung zumuten wollen. "Genau wie beim Zugewinnausgleich ist der Stichtag die Zustellung des Scheidungsantrages", warnt Dahmen-Lösche. Heißt: Auch für die Zeit der Trennung kann die Partnerin die Zahlungen der Lebensversicherung beanspruchen. Der Tipp der Juristin: Vertraglich vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich auf den Tag der Trennung begrenzt wird.
Wie Sie den Betrieb aus der Scheidung heraushalten
Um den Betrieb komplett aus einer Scheidung herauszuhalten, gibt es zwei Möglichkeiten. Die Ehepartner entscheiden sich für eine "modifizierte" Zugewinngemeinschaft oder sie vereinbaren Gütertrennung. Letztere empfiehlt Dahmen-Lösche vor allem Paaren, die beide Karriere machen wollen. Wenn sich beide trennen, behält jeder, was er während der Ehe erworben hat. Bei einer modifizierten Zugewinngemeinschaft bleibt nur der Betrieb außen vor. Andere Vermögenswerte fließen dann im Fall einer Scheidung in den Zugewinnausgleich ein.
Wenn sich die Lebensumstände ändern, können auch Verträge angepasst werden. "Wenn sich beide einig sind, können sie jederzeit aufeinander zugehen und neu verhandeln", sagt Heike Dahmen-Lösche. In jedem Fall gilt jedoch: "Bevor man einen Ehevertrag abschließt oder ändern möchte, ist eine individuelle Beratung erforderlich." Sonst gibt es am Ende doch noch ein tränenreiches Erwachen.
Text:
Ulrike Lotze /
handwerksblatt.de
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