Westbalkanregelung: So können Handwerksbetriebe Arbeitskräfte einstellen
Über die Westbalkanregelung können Betriebe Menschen aus sechs südosteuropäischen Staaten beschäftigen – grundsätzlich auch ohne in Deutschland anerkannten Berufsabschluss. Die Regelung gilt unbefristet; jährlich sind bis zu 50.000 Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit möglich.
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Die Westbalkanregelung wurde zum 1. Januar 2016 eingeführt und war zunächst befristet. Der ursprüngliche Förderzeitraum wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis Ende 2023. Mit der Weiterentwicklung des Fachkräfteeinwanderungsrechts wurde die Regelung schließlich entfristet.
Ab dem 1. Juni 2024 kann die Bundesagentur für Arbeit jährlich bis zu 50.000 Zustimmungen zur Beschäftigung erteilen. Zuvor waren es höchstens 25.000. Die gesetzliche Grundlage bildet § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung.
Für welche Staaten gilt die Regelung?
Die Westbalkanregelung können Staatsangehörige folgender Länder nutzen:
- Albanien
- Bosnien und Herzegowina
- Kosovo
- Montenegro
- Nordmazedonien
- Serbien
Die Regelung gilt grundsätzlich für jede Art der Beschäftigung. Eine formale Berufsausbildung oder die Anerkennung einer ausländischen Qualifikation in Deutschland ist nicht erforderlich.
Eine Ausnahme bilden reglementierte Berufe, für deren Ausübung eine staatliche Zulassung vorgeschrieben ist. In diesen Berufen muss die ausländische Qualifikation grundsätzlich anerkannt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Arbeitgeber muss mit der künftigen Arbeitskraft einen Arbeitsvertrag schließen oder ihr ein verbindliches Arbeitsplatzangebot unterbreiten. Die Beschäftigungsbedingungen müssen denen vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland entsprechen.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Das Arbeitsentgelt muss grundsätzlich ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern.
- Die Bundesagentur für Arbeit muss der Beschäftigung zustimmen.
- Die Arbeitskraft darf in den zurückliegenden 24 Monaten grundsätzlich keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.
- Die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums müssen erfüllt sein.
- Eine Entsendung von Beschäftigten ist über die Westbalkanregelung nicht möglich.
Die Bundesagentur führt eine Arbeitsmarktprüfung einschließlich der sogenannten Vorrangprüfung durch. Dabei prüft sie unter anderem die Beschäftigungsbedingungen und ob bevorrechtigte Bewerber für die konkrete Stelle zur Verfügung stehen.
Sonderregelung ab 45 Jahren
Für Personen, die bei der erstmaligen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit älter als 45 Jahre sind, gilt eine zusätzliche Voraussetzung. Sie müssen entweder ein bestimmtes Mindestgehalt oder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen.
Im Jahr 2026 beträgt das erforderliche Bruttojahresgehalt 55.770 Euro. Die Grenze wird jährlich angepasst. In besonderen Fällen sind Ausnahmen möglich, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
Arbeitgeber beantragt die Vorabzustimmung
Im ersten Schritt sollte der Betrieb bei der Bundesagentur für Arbeit eine Vorabzustimmung zur Beschäftigung beantragen. Der Antrag kann online gestellt werden. Benötigt werden insbesondere der Arbeitsvertrag oder das verbindliche Arbeitsplatzangebot sowie die "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis".
Nach der Vorabzustimmung beantragt die künftige Arbeitskraft das erforderliche Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Westbalkanstaaten. Nach der Einreise ist die örtliche Ausländerbehörde für die Aufenthaltserlaubnis zuständig.
Die Vorabzustimmung kann das Visumverfahren beschleunigen. Sie ersetzt das Visum aber nicht.
Kontingente können ausgeschöpft sein
Die 50.000 Zustimmungen werden auf einzelne Monate und Staatsangehörigkeiten verteilt. Ist das jeweilige Monatskontingent ausgeschöpft, kann sich die Bearbeitung verzögern. Die Bundesagentur veröffentlicht deshalb auf ihrer Internetseite regelmäßig den aktuellen Bearbeitungsstand.
Wurde ein Antrag wegen eines ausgeschöpften Jahreskontingents abgelehnt, muss für das folgende Kalenderjahr grundsätzlich ein neuer Antrag gestellt werden.
Andere Zugangswege mitprüfen
Für anerkannte Fachkräfte, Berufskraftfahrer oder Pflegehilfskräfte können andere Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsrechts günstiger sein. Diese unterliegen teilweise keinem Jahreskontingent. Arbeitgeber sollten deshalb vor der Antragstellung prüfen, welcher Zugangsweg für die vorgesehene Beschäftigung am besten geeignet ist.
Quelle: Bundesrat; DHB
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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