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Saison-Kurzarbeitergeld: Anzeigepflicht fällt weg

Für Unternehmen, die berechtigt Saison-Kurzarbeitergeld wegen Auftragsmangel oder schlechter Witterung beziehen, entfällt ab sofort die Anzeigepflicht.

Bislang mussten Unternehmen bei wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen wie Auftragsmangel eine Anzeige über den Beginn des Ausfalles bei der Agentur für Arbeit stellen. Der Arbeitsausfall musste der Arbeitsagentur schriftlich mitgeteilt werden, außer er beruhte ausschließlich auf witterungsbedingten Gründen. Jetzt entfällt die Anzeigepflicht für das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KuG) komplett.

Echte bürokratische Erleichterung

"Für Unternehmen, die berechtigt sind Saison-Kurzarbeitergeld zu beziehen, wurde eine spürbare Erleichterung geschaffen", sagt Raimund Becker vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit. Im Schlechtwetterzeitraum 2015/16 wurden bundesweit allein etwa 17.500 Anzeigen für Saison-KuG gestellt, die ab nun wegfallen und Unternehmen wie Arbeitsagenturen entlasten.

So funktionierts: Für den Bezug des Saison-Kurzarbeitergeldes (Saison-KuG), egal durch welchen Ausfall verursacht, müssen die Unternehmen künftig nur noch die Abrechnungsunterlagen einreichen. Aufzeichnungen, die Gründe für die Arbeitsausfälle belegen, muss das Unternehmen allerdings weiterhin aufbewahren.

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Ausführliche Hinweise zum Saison-KuG und alle erforderlichen Vordrucke gibt es hier www.arbeitsagentur.de

Hintergrund:

  • Das Saison-KuG kann von Dezember bis März für Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus in Anspruch genommen werden.
  • In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 1. November und endet am 31. März.
  • Diese Leistung sichert die Beschäftigung bei Ausfällen durch Witterung oder Auftragsmangel.
  • Die Neuregelung beruht auf dem Inkrafttreten des "Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung" (AWStG). Hier wurde die Regelung zur Anzeige des Arbeitsausfalls beim Saison-KuG ersatzlos gestrichen (§ 101 Abs. 7 SGB III).


 

Text: / handwerksblatt.de

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