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Neue (alte) Regelung beim Kurzarbeitergeld ab 1. Juli

Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft Ende Juni aus. Ab Juli gelten wieder die Regeln wie vor der Corona-Pandemie. Außerdem stehen jetzt Überprüfungen an. Lesen Sie, welche Unterlagen angefordert werden.

Im Frühjahr 2020 - dem Höhepunkt der Corona-Krise - waren sechs Millionen Menschen in Deutschland in Kurzarbeit. In den Jahren 2020 bis 2022 hat die Bundesregierung laut Bundearbeitsminister Hubertus Heil dafür insgesamt 45,5 Milliarden Euro ausgegeben.

Noch einmal sollen die vereinfachten Regeln zum Kurzarbeitergeld nun nicht verlängert werden. Sie laufen zum 30. Juni 2023 aus. Bis dahin ist es für Kurzarbeit noch ausreichend, wenn in Betrieben mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent der Arbeitszeit haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet.

Diese Zugangserleichterungen, die zu Beginn der Corona-Pandemie einführt und dann mehrmals verlängert wurden, umfassen auch Betriebe, die neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können zeitlich befristet Kurzarbeitergeld erhalten. Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bleibt anrechnungsfrei. Arbeitgeber können maximal zwölf Monate am Stück Kurzarbeitergeld beantragen.

Ab 1. Juli fällt die Sonderregelung weg

Ab 1. Juli gelten dann wieder die früheren Regelungen von vor der Pandemie: Das heißt, bei mindestens einem Drittel der Beschäftigten muss im Monat jeweils ein Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent vorliegen. Und um Kurzarbeit zu vermeiden, müssen dann sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden eingebracht werden, wenn dies im Rahmen der Arbeitszeitvereinbarungen zulässig ist, so die Bundesagentur für Arbeit  

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Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.

Sonderregelung bei Weiterbildung

Die IKK classic weist darauf hin, dass sich Unternehmen auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden für Zeiträume bis zum 31. Juli 2023  pauschaliert zur Hälfte erstatten lassen können. Voraussetzung hierfür sei, dass die Beschäftigten an einer während der Kurzarbeit begonnenen beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.

Diese muss mehr als 120 Stunden umfassen und sowohl die Maßnahme als auch der Täger müssen zugelassen sein. Alternative Zulassungsvoraussetzung ist, wenn die Maßnahme auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet und der Träger hierfür geeignet ist.

Der Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung" sieht darüber hinaus vor, diese Sondervorschrift um ein Jahr bis zum 31. Juli 2024 zu verlängern.

Überprüfung der Kurzarbeitergeldzahlungen 

Kurzarbeitergeld wird immer vorläufig bewilligt und bezahlt - also unter Vorbehalt. Unternehmen müssen deshalb Arbeitszeitnachweise führen und die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten ihrer Beschäftigten dokumentieren. Joachim Zobel, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Schultze & Braun, weist darauf hin, dass anschließend Überprüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit anstehen. "Darauf sollten sich Unternehmen administrativ und finanziell vorbereiten", so Zobel.  

Um auf die Prüfung vorbereitet zu sein, sollten Unternehmen folgende Nachweise und Unterlagen vorlegen können, so Zobel:

  • Neu- und/oder Ersatzeinstellungen: Dokumentation und Nachweis der Notwendigkeit von Neu- und/oder Ersatzeinstellungen von Mitarbeitenden im Kurzarbeitergeldzeitraum.
  • Besondere Abwesenheitszeiten: Dokumentation von besonderen Abwesenheitszeiten der Mitarbeitenden – beispielsweise bei Erkrankung, Covid-19-Quarantäne, Mutterschutz, Elternzeit, Urlaub oder Freistellung und von Änderungen dieser Abwesenheitszeiten im Laufe des Kurzarbeitergeldzeitraums.
  • Geplante Arbeits- und Abwesenheitszeiten und Arbeitszeitmodelle: Dokumentation und transparente Nachweise zu den konkreten Planungen der Arbeits- und Abwesenheitszeiten ("Soll-Arbeitszeit") und des angewendeten Arbeitszeitmodells.
  • Tatsächliche Arbeits- und Kurzarbeitszeiten: Dokumentation und transparente Nachweise zu tatsächlichen Arbeits- und Kurzarbeitszeiten ("Ist-Arbeitszeit").
  • Vermeidung der Kurzarbeit: Darstellung des Prüf- und Umsetzungsprozesseses zur Vermeidung der Kurzarbeit, insbesondere vorherige Urlaubsgewährung, Nutzung von Arbeitszeitkonten und betriebsinternen zumutbaren "Ausweichtätigkeiten".

Weitere Informationen zur Überprüfung erhalten Unternehmen auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zur Abschlussprüfungen zum Kurzarbeitergeld

AusnahmeDurch eine gesetzliche Neuregelung mit Wirkung zum 1. Januar 2023 ist es möglich, dass für die Monate März 2020 bis Juni 2022 auf eine Abschlussprüfung verzichtet werden kann, wenn die Auszahlungssumme für den Arbeitsausfall höchstens 10.0000 Euro (= Summe Kurzarbeitergeld und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) beträgt. Liegen in einem Betrieb mehrere Arbeitsausfälle vor, zum Beispiel, weil in verschiedenen Betriebsabteilungen Kurzarbeit erforderlich war, wird jeder Arbeitsausfall für sich betrachtet. Es kann daher vorkommen, dass ein Arbeitsausfall im Betrieb geprüft wird, ein anderer Arbeitsausfall im selben Betrieb dagegen nicht. Quelle: BA

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Text: / handwerksblatt.de

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