Was man bei Ferienjobs beachten muss
Arbeitszeiten, Jugendschutz, Sozialversicherungsbeiträge: Wer junge Menschen als Ferienjobber beschäftigt, muss besondere gesetzliche Regeln beachten.
In den Sommerferien können Schülerinnen und Schüler in einem Ferienjob das Taschengeld aufbessern. Das kann für beide Seiten ein Gewinn sein: für die jungen Menschen eine erste berufliche Erfahrung, für Betriebe eine willkommene Entlastung. Außerdem können sie Ferienjobs aktiv zur Nachwuchsgewinnung nutzen: Wer sich im Sommer im Betrieb wohlfühlt, denkt vielleicht über eine Ausbildung nach.
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Mindestalter und Schulpflicht
Kinder unter 13 Jahren dürfen in Deutschland nicht arbeiten. Zwischen 13 und 14 Jahren ist Arbeit nur mit Zustimmung der Eltern erlaubt. Sie dürfen dann höchstens zwei Stunden am Tag arbeiten und nur leichte Tätigkeiten ausüben. Zum Beispiel können sie Zeitungen austragen. Für typische Ferienjobs im Handwerk sind diese Kinder aber zu jung.
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen arbeiten. Wenn die Schulpflicht noch nicht ganz erfüllt ist – meistens ist das nach der 10. Klasse –, dann dürfen sie nur in den Schulferien arbeiten. Das ist für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr erlaubt. In diesem Fall muss es eine schriftliche Erlaubnis der Eltern geben.
Praxistipp: Lassen Sie sich eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern geben und fertigen Sie eine Kopie des Ausweises des Jugendlichen für Ihre Unterlagen an.
Arbeitszeiten für Jugendliche
Für Jugendliche gelten durch das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmte Regeln. Schüler, die noch schulpflichtig sind, dürfen:
- maximal 8 Stunden am Tag,
- maximal 40 Stunden in der Woche,
- nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends,
- maximal 5 Tage pro Woche,
- nicht an Wochenenden oder Feiertagen arbeiten (es gibt nur wenige Ausnahmen für spezielle Bereiche).
Sie brauchen 30 Minuten Pause, wenn sie mehr als 4,5 Stunden arbeiten und 60 Minuten Pause, wenn sie mehr als 6 Stunden arbeiten. Nach Feierabend müssen sie mindestens 12 Stunden freihaben.
Für volljährige Ferienjobber, die über 18 Jahre als sind, gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln. Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr.
Arbeitsschutz ernst nehmen
Auch bei einem Ferienjob muss die Sicherheit am Arbeitsplatz beachtet werden. Auch wenn es sich "nur" um einen Ferienjob handelt: Der Unfallschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz haben oberste Priorität. Vor dem ersten Arbeitstag muss der Chef eine Sicherheitsunterweisung durchführen. Diese Erklärung muss verständlich sein und schriftlich festgehalten werden. Jugendliche dürfen keine gefährlichen oder sehr schweren Arbeiten ausführen. Sie dürfen zum Beispiel nicht mit gefährlichen Maschinen, giftigen Stoffen oder unter großer körperlicher Belastung arbeiten.
Minijobs
Klassische Ferienjobs sind oft sogenannte kurzfristige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 SGB IV ("Minijobs"), für die ein Betrieb keine Sozialversicherungsbeiträge leisten muss. Das gilt, wenn
- der Job von Anfang an für höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr geplant ist,
- nur ein Nebenjob gemacht wird – das ist bei Schülern in der Regel automatisch so,
- die kurzfristige Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale angemeldet wird.
Steuerpflichten
Ferienjobber müssen grundsätzlich Lohnsteuer zahlen. Diese wird wie bei regulären Beschäftigten über Steuer-ID und Geburtsdatum abgerechnet. Häufig ist das Einkommen so niedrig, dass keine Steuern anfallen. Wer trotzdem Steuern zahlt, kann sich diese mit der Steuererklärung zurückholen. In manchen Fällen gibt es auch die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung.
Was sagt das Arbeitsrecht?
Ferienjobs sind befristete Arbeitsverhältnisse, es gelten die arbeitsrechtlichen Regeln. Die Befristung muss vor Beginn schriftlich festgehalten werden. Ferienjobber haben Anspruch auf Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Es gibt aber eine Ausnahme für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Diese Regelung soll verhindern, dass Jugendliche zu früh in den Arbeitsmarkt gedrängt werden. Ein klarer befristeter Arbeitsvertrag schützt beide Seiten und schafft Klarheit.
Studenten im Ferienjob
Studenten sind meistens erwachsen und dürfen deshalb normal arbeiten. Aber es gibt besondere Regeln: Als WerkstudentIn dürfen sie während des Semesters maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, damit sie versicherungsfrei bleiben. In den Semesterferien fällt diese Grenze weg. Während dieser Zeit kann man auch in Vollzeit arbeiten, solange das Studium weiterhin im Mittelpunkt steht.
Quelle: optikernetz.de
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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