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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Die Abschlussprüfung zur Kurzarbeit führte die Arbeitsagentur auch schon vor der Corona-Pandemie in allen betroffenen Betrieben durch. (Foto: © andreypopov/123RF.com)
Vorlesen:
Auch viele Handwerksbetriebe haben wegen der Pandemie und der Flutkatastrophe Kurzarbeit anmelden müssen. Wird sie beendet, prüft die Arbeitsagentur bei jedem einzelnen, ob alles korrekt gelaufen ist. Lesen Sie hier, was man dazu wissen muss.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) beginnt derzeit schrittweise mit den Abschlussprüfungen in allen Betrieben, die Kurzarbeit beendet haben. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Leistung in der korrekten Höhe ausgezahlt wurde. Die BA verspricht, dabei so aufwandsschonend wie möglich vorzugehen.
Das Verfahren beim Kurzarbeitergeld läuft wie folgt ab:
Zuerst vereinbart das Unternehmen die Kurzarbeit mit seinen Beschäftigten. Dies kann durch eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat erfolgen. Ist kein Betriebsrat vorhanden, ist eine Vereinbarung mit jeder Beschäftigten und jedem Beschäftigten abzuschließen, der verkürzt arbeiten soll. Dann zeigt der Chef den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an.
Die Arbeitsagentur prüft dann, ob die grundsätzlichen Bedingungen für den Bezug des Kurzarbeitergelds vorliegen und bewilligt das Kurzarbeitergeld für die Dauer des Arbeitsausfalls.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld: Es müssen zum Beispiel mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Überstunden und positive Zeitguthaben müssen abgebaut sein (bis auf bestimmte Ausnahmen). Diese Voraussetzungen gelten befristet bis 31. Dezember 2021, wenn ein Unternehmen spätestens für September 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhält.
Betriebe können die Kurzarbeit einsetzen, wenn tatsächlich ein Arbeits- und Entgeltausfall entstanden ist. Das Instrument ist gesetzlich flexibel ausgelegt, damit Arbeitgeber schnell auf die Auftragslage reagieren können. Aus diesem Grund wird das Kurzarbeitergeld immer erst nach Abschluss eines Monats ausgerechnet. Das Unternehmen zahlt jeden Monat sowohl das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden als auch das Kurzarbeitergeld an seine Beschäftigten aus.
Betriebsinhaber beantragen jeden Monat die Erstattung des Kurzarbeitergeldes für die Beschäftigten bei der Arbeitsagentur. Achtung: Hierfür gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten!
Die Agentur prüft den Antrag. Hat sie festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, wird das Kurzarbeitergeld vorläufig bewilligt und ausgezahlt – rückwirkend für den vergangenen Monat.
Die Schritte 3 bis 5 wiederholen sich jeden Monat, der von Arbeitsausfall betroffen ist.
Beendet ein Unternehmen die Kurzarbeit, folgt die Abschlussprüfung. Dies wurde in allen Betrieben schon vor der Corona-Pandemie durchgeführt, daran ändert sich nichts. Bei der Prüfung fordert die Arbeitsagentur Unterlagen, Nachweise oder Abrechnungen an und prüft diese intensiv, bei Bedarf auch vor Ort oder im Lohnbüro. Für die Übermittlung der Unterlagen können Betroffene einen Online-Upload-Service nutzen. Nach Ende der Prüfung erhalten alle Betriebe einen Bescheid über die Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Daneben können je nach Fallgestaltung folgende Unterlagen zusätzlich benötigt werden:
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
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