Und im Alter eine Rentner-GmbH?
Bei der Unternehmensnachfolge sind Versorgungszusagen an den Seniorchef oft ein Hindernis. Der Fiskus eröffnet jetzt eine neue Möglichkeit, das Problem der Pensionszusagen zu lösen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Wichtige Tipps für GmbH-Geschäftsführer
Bei der Altersvorsorge sind Chefs inhabergeführter Unternehmen auf sich alleine gestellt. Viele GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbaren mit ihrer Firma eine Pensionszusage, um sich für den Ruhestand ausreichend abzusichern. Doch so nützlich sie im Alter ist, so hinderlich ist sie bei Firmenveräußerungen und -nachfolgen.
Ein Schreiben der Finanzverwaltung gibt GmbHs jetzt die Möglichkeit, Versorgungszusagen eines GmbH-Gesellschafters auf einen anderen Betrieb zu übertragen. Das könnte zu einer Renaissance der sogenannten "Rentner-GmbH" führen. Ob das die ideale Lösung ist, muss man im Einzelfall klären.
Was aber für alle Unternenehmensübertragungen gilt: Pensionszusagen führen zum Interessenkonflikt. Ausscheidende Chefs wollen ihre Ansprüche auf Rente oder auch Hinterbliebenenversorgung wahren. Übernahmekandidaten wiederum scheuen Rückstellungen und spätere Zahlungen. Vor allem dann, wenn die Versorgungszusage eine Deckungslücke aufweist.
Für den Geschäftsführer fallen saftige Lohnsteuerzahlungen an
Käufer und Nachfolger bestehen daher in der Regel darauf, dass die Übertragung ohne zukünftige Versorgungsansprüche vonstattengeht. Es gibt aber keine Musterlösung, mit sie sich von Pensionszusagen steuerfrei und ohne Auswirkungen auf die Liquidität loseisen können. Firmen sollten die Chancen und Risiken der möglichen Gestaltungsmodelle im Einzelfall abwägen.GmbHs können das Thema Pensionszusagen auf unterschiedliche Weise loswerden.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer könnte aus Freude über die geglückte Übergabe auf seine Pensionsansprüche verzichten und dafür eine Abfindung erhalten. Das führt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Regel auf Unternehmensseite zu einer verdeckten Einlage und zu einem Lohnzufluss beim Geschäftsführer (Az. VI R 4/16).
Das Ergebnis: Für den Geschäftsführer fallen saftige Lohnsteuerzahlungen an.
Einziger Trost: In solchen Fällen kommt er in den Genuss der Fünftelregelung, was die Steuerlast je nach Einzefall etwas reduzieren kann.
Es gibt Alternativen: GmbHs können eine Pensionszusage auf eine andere Firma gegen eine Ablösungszahlung auslagern.
Die neue Rechtslage könnte die "Rentner-GmbH" wieder attraktiv machen
Lukrativ wird diese Option durch ein neueres BFH-Urteil (Az. VI R 18/13). Bislang gingen die Finanzämter davon aus, dass in solchen Fällen immer ein Lohnzufluss an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt – inklusive Lohnsteuerpflicht. Das sahen die BFH-Richter anders. Eine Lohnzahlung liegt ihrer Ansicht nach nur dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte ein Wahlrecht hat, sich alternativ die Ablösesumme an sich auszahlen zu lassen. Dem folgt nun ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 5 - S 2333/16/10002). Dies gilt allerdings nur für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die in der Regel nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen.
Für "normale Arbeitnehmer oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, die unter das Betriebsrentengesetz fallen, sind andere Regelungen maßgeblich. Die neue Rechtslage könnte die "Rentner-GmbH" wieder attraktiv machen. Will heißen: Im Vorfeld einer geplanten Transaktion von GmbH A wird eine neue GmbH B gegründet, welche die Pensionszusage des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ohne die Gefahr von Lohnzufluss an den Anspruchsberechtigten übernimmt.
Alternativ zu einem Unternehmensverkauf kommt auch ein Asset Deal in Frage. Der Käufer kann dabei wählen, welche Assets er von der Gesellschaft erwerben will. Die Rest-Gesellschaft wird als Rentner-GmbH weitergeführt oder mit einer dritten Firma verschmolzen.
Tipps zu Pensionszusagen:
Die Finanzverwaltung stellt hohe Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen, insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. So muss etwa eine Pensionsvereinbarung nicht nur schriftlich verfasst, sondern auch per Gesellschafterbeschluss genehmigt sein. Sie darf zudem erst frühestens zwei bis drei Jahre nach Dienstantritt erteilt werden, bei Neugründung erst nach fünf Jahren.
Finanzbeamte prüfen eine Pensionsvereinbarung besonders kritisch auf ihre Angemessenheit. Der Versorgungsberechtigte darf im Pensionsfall maximal 75 Prozent der Aktivbezüge erhalten. Bei Herabsetzung der Bezüge während der aktiven Zeit kann es zu einer Überversorgung kommen.
Halten Firmen die Vorgaben des Fiskus nicht ein, werden die Pensionszusagen schnell zur verdeckten Gewinnausschüttung. Bei einer Betriebsprüfung können dann hohe Steuernachzahlungen samt sechs Prozent Zinsen drohen. Firmen sollten ihre Pensionszusagen regelmäßig mit der aktuellen Rechtslage abgleichen und gegebenenfalls nachbessern.
Inka Limberg
Steuerberaterin der Kanzlei WWS Wirtz, Walter, Schmitz in Mönchengladbach, berät mittelständische Unternehmen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen.
Text:
Inka Limberg /
handwerksblatt.de
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