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HWK Trier | April 2024
Einsatz von Subunternehmen am Bau
In der Baubranche ist der Einsatz von Subunternehmen weit verbreitet. Bei der Vertragsgestaltung gilt es daher, Haftungsrisiken zu vermeiden.
Ein Hygienekonzept für den Betrieb? Was es damit auf sich hat, erklärt die DGUV. (Foto: © maridav/123RF.com)
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Mai 2020
Bund und Länder haben beschlossen, dass Unternehmen "auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept" umsetzen müssen. Die DGUV erklärt, was das bedeutet.
In dem am 15. April veröffentlichten Beschluss von Bund und Ländern zu den Beschränkungen des öffentlichen Lebens, um die Covid19-Epidemie einzuschränken, heißt es, dass "jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept" umsetzen muss.
Was das für Betriebe in der Praxis bedeutet, erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).
Kostenloser Download Der Sars-CoV2-ArbeitsschutzstandardLaut DGUV müssen Betriebe beispielsweise neben der Gefährdungsbeurteilung keine zusätzliche separate Dokumentation für das genannte Hygienekonzept erstellen. Um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, reiche es aus, sich an die im aktuell vom Bundesarbeitsministerium herausgegebenen Sars-CoV2-Arbeitsschutzstandard beschriebenen Hygienemaßnahmen zu halten.
Diese Maßnahmen können je nach Branche variieren. Was für den eigenen Betrieb gilt, darüber informieren die Veröffentlichungen der jeweiligen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Ein "Hygienekonzept", das als eigenständiges Dokument über diese Anforderungen hinausgeht, ist laut DGUV für die Betriebe nicht erforderlich.
Quelle: DGUV
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